Selbst wenn der Unfall durch den Schreck über einen plötzlich entgegenkommenden Bus verursacht wurde, welchem eigentlich schon auf Grund seiner Größe und Fahrleistung in der Regel eine wesentlich stärkere Betriebsgefahr und damit auch höhere Haftung im Verkehr zugeschrieben wird. Das hat in einem jetzt rechtskräftigen Urteil das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 13 U 46/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, befand sich der Biker mit seinem Rad faktisch in der Mitte der Straße, als der Bus vor ihm auftauchte. Dessen Fahrer fuhr im Gegensatz zu ihm ordnungsgemäß rechts auf seiner Fahrbahn und nahm sofort, als er den herankommenden Raser bemerkte, vorsorglich den Fuß vom Gas. Die Gefahr einer Kollision zwischen dem Bus und dem Fahrrad bestand zu keinem Zeitpunkt. Trotzdem versuchte der erschrockene Biker ein Ausweichmanöver. Er war aber nicht mehr in der Lage, die Geschwindigkeit des Rades zu beherrschen, und geriet beim Bremsen ins Schleudern und stürzte hin. Der Busfahrer sollte nun für den Schaden aufkommen. Schließlich habe der durch das Auftauchen des Busses verursachte Schreck unstreitig den Unfallablauf ausgelöst.

Dem widersprachen die Karlsruher Richter. Zwar bestehe laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ein innerer Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb des Busses auch dann, wenn - wie hier - die Ausweichreaktion des Radfahrers objektiv nicht erforderlich war. "Doch der betroffene Biker raste ja ungehemmt und noch dazu nahe der Mittellinie auf die abschüssige Linkskurve zu. Sein Fehlverhalten wiegt damit derart schwer, dass auch die aus der Größe des Fahrzeugs zweifellos resultierende höhere Betriebsgefahr des Busses dahinter weit zurücktritt", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zumal der Sturz des Radlers für den Fahrer des Busses unabwendbar war.

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