Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hält das Amtsgericht Saarlouis bei einem solchen Rechtsverstoß eine Strafe von 5 Euro pro Lichtbild für angemessen (Az. 26 C 1042/10).

Anzeige

"Obwohl die Weitergabe des umstrittenen Gutachtens samt aller Fotos an ein externes Sachverständigenbüro zwecks Überprüfung grundsätzlich zulässig ist, verbleiben die Urheberrechte an den darin enthaltenen Bildern natürlich immer beim Autoren", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Betroffene hätte der Verurteilung durch rechtzeitiges Nachfragen beim ihr ja bekannten Urheber auf einfache Weise entgehen können. Das Recht auf umfassende Überprüfung eines Schadensgutachtens schließt jedenfalls keine unbeschränkte Weitergabe der Fotos darin und deren unerlaubte Veröffentlichung in einem öffentlichen Medium wie dem Internet ein.

Anzeige