Nutzt man Fotos, ohne dazu berechtigt zu sein, kann es teuer werden. Der Fotonutzer riskiert eine Abmahnung und einen teuren Rechtsstreit.

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Risiken bei der unberechtigten Nutzung von Fotos

Die Haftung etwa für Urheberrechtsverletzungen ist streng. Auch schon die nur fahrlässige Verletzung fremder Urheberrechte führt zu Schadensersatzpflichten. Konkret bedeutet dass, dass man z.B. bei Fotos, die man von Dritten erhält, niemals darauf vertrauen darf, dass der Dritte sich um die Rechte gekümmert hat.

Insbesondere wenn die eigene Seite oder der eBay-Shop extern erstellt wurde, ist besondere Vorsicht geboten. Hat beispielsweise ein Mitarbeiter der Agentur vergessen, ausreichend Rechte einzuholen, haftet nach Außen zuerst der Seitenbetreiber.

Was droht bei Rechtsverletzungen konkret?

Im ersten Schritt wird ein Rechteinhaber oder die Person, deren Bildnis ohne Einwilligung verwendet wurde, außergerichtlich abmahnen. Lässt sich das Ganze außergerichtlich nicht klären, kann es zum Rechtsstreit kommen.

Außergerichtliche Abmahnung

Die außergerichtliche Abmahnung, die in der Regel durch einen Anwalt ausgesprochen wird, enthält die Ansprüche, die wegen der Fotonutzung bestehen.

Im Kern geht es immer um drei Ansprüche:

  • den Unterlassungsanspruch
  • den Anspruch auf Schadensersatz
  • die Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist der Anspruch, die Rechtsverletzung sofort einzustellen. Für den Unterlassungsanspruch kommt es noch nicht einmal auf ein Verschulden an. Diesen Anspruch erfüllt derjenige, dem durch die Abmahnung klar ist, dass er fremde Rechte verletzt hat, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

In der Unterlassungserklärung verspricht man, das Foto nicht erneut zu verwenden. Strafbewehrt bedeutet, dass man in der Unterlassungserklärung verspricht, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn man beispielsweise das Foto erneut verwendet.

Achtung: Gerade bei Fotos im Internet kann die Unterlassungserklärung eine echte Falle werden, wenn zwar das Foto aus dem Internetangebot genommen wird, nicht aber die ursprüngliche Bilddatei vom Server gelöscht wird. Dann wird eine Vertragsstrafe fällig.

Die Gerichte zögern in der Regel nicht, für eine solche öffentliche Zugänglichmachung, Vertragsstrafen von 5000 Euro zuzusprechen.

Schadensersatzanspruch und Auskunftsanspruch

Bei verschuldeter Rechtsverletzung muss der Verletzer Schadensersatz zahlen. Für die Berechnung des Schadens kann der Rechteinhaber aus verschiedenen Schadensberechnungsmethoden wählen. So kann er einen konkreten eigenen Schaden verlangen oder einen Gewinn, der durch die Rechtsverletzung erzielt wurde, herausverlangen.

Für die Ermittlung des Gewinns kann der Rechtsinhaber vom Verletzer Auskunft über die damit erzielten Umsätze, also etwa zu einem bestimmten Produktfoto, verlangen.

Gerade bei Fotos ist ein eigener Schaden des Fotografen häufig nicht entstanden oder zumindest nicht beweisbar. Sofern es sich nicht um Produktfotos handelt, gibt es beim Verletzer auch keinen konkreten Gewinn aus der Fotonutzung.

Daher ist die am häufigsten verwendete Methode der Schadensberechnung die so genannte Lizenzanalogie:

Als Schaden kann verlangt werden, was eine normale Lizenz gekostet hätte, wenn der Rechtsinhaber vorher gefragt worden wäre.

Die Schwierigkeit besteht darin festzustellen, was eine solche Lizenz konkret kostet. Handelt es sich nicht um das Foto eines Berufsfotografen, der die Nutzungsrechte an seinen Bildern zu konkreten Preisen verkauft, werden die fiktiven Lizenzen von den Gerichten in aller Regel geschätzt.

Wenn sowohl Rechteinhaber als auch der Fotonutzer gewerblich arbeiten, nehmen die Gerichte häufig die „MFM-Tabelle“ zur Ermittlung der Lizenzgebühr zu Hilfe. Diese Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing ist eine Aufstellung über marktübliche Vergütungen für Bildnutzungsrechte. Nach der MFM-Tabelle 2013 werden beispielsweise für die Online-Nutzung eines Fotos für die Homepage für ein Jahr 465 Euro genannt.

Kritik an der Nutzung der MFM-Tabelle gilt vor allem der Höhe der Honorare, die den Marktpreis nicht unbedingt wiederspiegeln.

Daher wird die MFM-Tabelle nicht von allen Gerichten angewendet. Die Gerichte schätzen dann mehr oder weniger frei oder haben andere Quellen für angemessene Bildhonorare.

Ersatz der Abmahnkosten

Wurde die Abmahnung von einem Rechtsanwalt ausgesprochen, sind dessen Gebühren zu erstatten. Die Gebühren errechnen sich aus den teilweise recht hohen Gegenstandswerten für Fotos. Die Gegenstandswerte für den Unterlassungsanspruch (im Gerichtsverfahren spricht man von Streitwert) betragen als Faustregel für gewerbliche Fotonutzung 6000 Euro je Foto. Dazu kommen noch die Gegenstandswerte für den Schadensersatzanspruch und den Auskunftsanspruch. Insgesamt kommt man dann auf einen Streitwert bis 7000 Euro.

Bei einem Gegenstandswert von bis zu 7000 Euro errechnen sich je nach Aufwand Anwaltskosten in der Größenordnung von 550- 650 Euro netto.

Gerichtsverfahren

Kommt es zu keiner außergerichtlichen Lösung, kann der Rechteinhaber zu Gericht gehen. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung beantragen. Ist er damit erfolgreich, verbietet das Gericht die Fotonutzung innerhalb weniger Tage, manchmal schon innerhalb weniger Stunden. Wird dann das Foto weiter verwendet, droht ein Ordnungsgeld.

Bei (scheinbar) offensichtlichen Rechtsverletzungen wird der Verletzer vor Erlass der einstweiligen Verfügung noch nicht einmal angehört.

Alternativ kann der Rechteinhaber eine normale Zivilklage betreiben. Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten kann man nicht im einstweiligen Verfahren geltend machen, sondern nur im normalen Klageverfahren.

Problematisch sind auch hier die hohen Streitwerte

Bei einem Streit um einen Unterlassungsanspruch wegen eines Fotos mit einem Streitwert von 6000 Euro ist das Prozesskostenrisiko für eine Gerichtsinstanz 2648,90 Euro. Das sind die Kosten für je einen Anwalt inklusive Mehrwertsteuer und die Gerichtskosten.

Rechtsanwalt Alexander GrundmannRechtsanwalt Alexander Grundmann Rechtsanwalt Alexander GrundmannWeiteres Problem bei der unberechtigten Nutzung von Fotos im Internet ist der so genannte fliegende Gerichtsstand. Anders als etwa bei Streitigkeiten in einen Kaufvertrag ist das zuständige Gericht nicht nur das Gericht am Sitz des Beklagten. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet kann der Verletzer an Zivilgerichten in ganz Deutschland verklagt werden, wenn sich sein Internetangebot an Kunden in ganz Deutschland richtet. Damit kann der Rechteinhaber das für ihn günstige Gericht wählen. Da dies häufig nicht der Sitz des Rechtsverletzers ist, kommen beim Streit zum normalen Aufwand noch Reisekosten und zusätzliche Reisezeit.

Für Verbraucher wurden mit dem neuen – noch in der letzten Sitzung des Bundesrates vor der Bundestagswahl verabschiedeten - „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ hier entscheidende Erleichterungen geschaffen. Zum einen wurden die Streitwerte gedeckelt, zum anderen ist für Klagen gegen Verbraucher, die Fotos im Internet unberechtigt genutzt haben, nur noch deren Wohnsitzgericht zuständig.

Für gewerbliche Abnehmer ändert sich in diesem Bereich durch das Gesetz allerdings nichts. Daher gilt es, Streitigkeiten um unberechtigte Fotonutzung von vornherein zu vermeiden. Dazu gibt der dritte Teil Ideen und Vorschläge.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner in der Leipziger Kanzlei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte und seit über 10 Jahren in Leipzig als Anwalt tätig. Informationen zu den Tätigkeitsfeldern im Bereich Urheber- und Medienrecht und Wettbewerbsrecht/Markenrecht finden Sie unter urheberrecht-leipzig.de

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Im nächsten Teil werden die Lösungen für die rechtssichere Nutzung von Fotos vorgestellt.

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