Eine Patentlösung, wie man zu rechtssicheren Fotos kommt, gibt es sicher nicht. Was der richtige Weg ist, hängt auch von der Größe und den Möglichkeiten eines Unternehmens, Fotos zu beschaffen, ab. Zudem bleibt wie bei den meisten Rechtsfragen immer ein Restrisiko. Allerdings kann man die Organisation der Fotobeschaffung so optimieren, dass man möglichst sicher bei der Verwendung von Fotos ist und sich wenig angreifbar macht.

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Zu beachten sind wieder die Hauptkonfliktfelder:

  • Urheberrecht/ Leistungsschutzrecht und Nutzungsrechte an den Fotos
  • Namensnennung
  • keine Verletzung von Rechten Dritter.

Der sicherste Weg: Fotos selber machen

Zwar ist es insbesondere für größere Unternehmen kaum zu organisieren, dass der Chef die Fotos selbst macht, für alle anderen gilt: Selber machen erspart viel Risiko und viel Organisationsaufwand!

Bei jedem Erwerb von Dritten besteht das Risiko, dass Rechte Dritter verletzt sind.

Dieses Risiko kann man auch nicht vollständig auf den Fotolieferanten abwälzen. Unabhängig davon, woher man die Fotos bezieht, besteht immer eine eigene Sorgfaltspflicht des Verwenders, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.

Was zur erforderlichen Sorgfalt des Verwenders fremder Fotos gehört, ist zwar immer ein Frage des Einzelfall, aber die Gerichte sind durchgängig sehr streng.

Sicherste Quelle für Nutzungsrechte ist das eigene Foto

Wenn der spätere Nutzer auch der Fotograf und damit Urheber des Fotos ist, stellt sich insbesondere die Frage von Nutzungsrechten nicht.

Dann ist es ganz einfach: Die Originaldatei sichern und ein Copyright-Zeichen mit Namen an die Fotos, um für Streitigkeiten mit Dritten vorbereitet zu sein. Dann kann man sein Foto im Internet nutzen.

Rechte Dritter prüfen

Auch hinsichtlich der Rechte Dritter ist das selbstgemachte Foto von Vorteil. Man muss zwar selbst prüfen, dass durch die Motive auf den Fotos keine Rechte Dritter verletzt werden, aber das kann man ja auch selbst steuern.

Aber insbesondere bei dem besonders streitanfälligen Recht am eigenen Bild hat man es selbst in der Hand, die Einwilligungen einzuholen. Dann muss man die Einwilligungen nur noch archivieren.

Externe Fotografen oder Mitarbeiter die Wunschbilder auf Bestellung machen

Ein anderer Weg ist es, die notwendigen Fotografien durch einen externen Fotografen oder durch einen Mitarbeiter anfertigen zu lassen. Vorteil gegenüber dem Kauf von fertigen Fotografien ist, dass solche Fotos häufig individueller sind und – je nach Vereinbarung – nicht auch von anderen genutzt werden.

Hier ist es wichtig, klare Abreden in Form eines schriftlichen Vertrags zu schließen. Bei externen Fotografen muss unbedingt ein Vertrag geschlossen werden. Beim beauftragten Mitarbeiter reichen – extra formulierte Klauseln – im Arbeitsvertrag.

Geregelt werden muss der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung an den Fotos, die Zusicherung, dass keine Rechte Dritter verletzt sind und vielleicht noch die genauen Absprachen, was für Bilder erstellt werden sollen.

Umfang der Nutzungsrechte

Wenn ein Dritter fotografiert und damit Urheber ist, muss ein Verwender sich die Nutzungsrechte an den Fotos übertragen lassen.

Der Umfang der übertragenen Nutzungsrechte an den Fotos muss definiert werden.

Unterschieden wird zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten Der Unterschied besteht im Wesentlichen darin, dass ausschließliche Nutzungsrechte dem Verwender eine exklusive Lizenz verschaffen, die ihm das Recht gibt, Unterlizenzen zu vergeben und auch selbstständig gegen Rechtsverletzungen Dritter vorzugehen. Zudem können sowohl einfache als auch ausschließliche Rechte inhaltlich/zeitlich/räumlich beschränkt sein.

Zumindest sollte immer der inhaltliche Umfang möglichst konkret vereinbart werden: Sinngemäß sollten beispielsweise Rechte an den Fotos übertragen werden, z.B. konkret für die Nutzung für die Homepage. Ausdrücklich eingeräumt werden dafür das Recht der Vervielfältigung, Bearbeitung, öffentliche Zugänglichmachung.

Für die Übertragung von Nutzungsrechten gilt die Zweckübertragungsregel. Das bedeutet, dass Nutzungsrechte immer nur in dem Umfang übertragen werden, wie es für den Vertragszweck notwendig ist.

Beispiel: Man kann nicht zum Fotografen gehen und billig Porträtfotos machen lassen, die man dann auf der beruflichen Homepage verwendet.

Unklarheiten hinsichtlich der Nutzungsrechte in solchen Vereinbarungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Wird ein externer Fotograf beauftragt, stellen sich zwei das Geld betreffende Probleme, die man kennen muss:

Aus dem Urheberrecht ergibt sich der Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dies ist eine Sonderregelung und eine Ausnahme zum Grundsatz Vertrag ist Vertrag. Konkret bedeutet das, dass ein Urheber, der Nutzungsrechte für einen bestimmten Preis übertragen hat, auch im Nachhinein eine höhere – eben eine angemessene - Vergütung fordern kann.

Dies bedeutet auch, je mehr Rechte übertragen werden, desto größer ist der Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Werden alle Rechte für einen geringen Preis übertragen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fotograf im Nachhinein eine Vertragsanpassung hin zu einer angemessenen Vergütung fordert.

Wird eine solche Forderung streitig und vor Gericht getragen, liegt eine Anwendung der MFM-Tabelle nahe. Dies bedeutet, dass auch im Nachhinein noch recht hohe zusätzliche Vergütungsforderungen gestellt werden können. Eine von vornherein faire Bezahlung des Fotografen sollte die Gefahr einer solchen Nachforderung zumindest verringern.

Ein weiterer Kostenfaktor kann die Künstlersozialversicherung werden. Wenn ein Unternehmer regelmäßig künstlerische Leistungen beauftragt, muss er auf die Rechnungssumme einen pauschalen Beitrag an die Künstlersozialversicherung zahlen. Der Prozentbetrag wird jährlich neu ermittelt und bewegt sich um 5 % der Auftragssumme. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Fotograf überhaupt in der Künstlersozialversicherung ist.

Die Regelungen dazu sind schwammig, so dass man im Voraus selten sicher sagen können wird, ob eine solche Forderung erhoben wird. Einige Besonderheiten sind auch zu beachten, wenn Arbeitnehmer die Fotos erstellen.

Auch hier bleibt der Arbeitnehmer als Fotograf Urheber der Fotos. Nutzungsrechte an den Fotos gehen auf den Arbeitgeber ohne ausdrückliche vertragliche Regelung nur über, wenn das Fotografieren zum Arbeitsinhalt gehört.

Daher sollte man Unklarheiten vermeiden und ausdrückliche Regelungen in den Arbeitsvertrag aufnehmen, dass ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte an dienstlich hergestellten Fotos auf den Arbeitgeber übergehen.

Namensnennung

Der externe Fotograf oder der Arbeitnehmer haben ein Recht auf Namensnennung. Nicht für jeden Internetauftritt ist diese Namensnennung ideal. Soll keine Namensnennung des konkreten Urhebers erfolgen, sollte ein ausdrücklicher Verzicht auf das Namensnennungsrecht im Vertrag mit dem Fotografen bzw. im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Rechte Dritter

Um sicherzugehen, dass keine Rechte Dritter verletzt sind, sollte man sich das vom Fotograf ausdrücklich zusichern lassen, um gegebenenfalls Regress nehmen zu können. Sind Personen erkennbar, sollte man die schriftliche Einwilligung verlangen und entsprechend archivieren.

Was sollte noch mit dem Fotografen geregelt werden

Auch wenn es gar nichts mit Urheberrechten zu tun hat, sollte man zur Streitvermeidung mit dem Fotografen noch einige weitere Details klären. Vorher sollte mit dem Fotografen vereinbart werden, welche Bildinhalte und Motive gewünscht werden. Auch der Verwendungszweck und technische Vorgaben sollten besprochen und schriftlich festgehalten werden.

Insbesondere weil Fotografieren subjektiv ist und die Ansichten zu guten Fotos auseinanderfallen könne, schaffen klare Vorgaben und Absprachen die Voraussetzung, damit man mit dem Ergebnis am Ende auch zufrieden ist.

Geklärt werden muss noch, wer das Eigentum an Dateien erhalten soll (Diese Frage war bei Foto-Negativen sehr wichtig, aber auch heute sollte geklärt werden, wem die Original-Dateien zustehen.).

Für rechtlich saubere Lösungen ist es sinnvoll, sich für den Vertrag mit einem Fotografen oder die entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag anwaltlich beraten zu lassen.

Erwerb von fertigen Fotografien

Alternativ kann man auch fertige Fotos erwerben. Vorteil ist, dass man vorher weiß, was man bekommt. Häufig werden die Fotos aber dann auch von anderen verwendet, so dass die Fotos wenig individuell sind. Eine Möglichkeit ist, dass man solche bereits existierenden Fotos vom Fotografen erwirbt. Hier schließt man einen individuellen Vertrag oder akzeptiert die AGB des Fotografen.

Häufig werden Fotos im Internet von Fotografen auch mit einer Creative Commons licence angeboten (Creative Commons bedeutet schöpferisches Gemeingut – solche Fotos können häufig kostenlos genutzt werden). Aber gerade bei solchen Nutzungsbedingungen muss man genau hinschauen, da es auch mehrere Lizenzmodelle (derzeit wohl 6) gibt.

Wichtig zu klären ist, ob die kommerzielle Nutzung überhaupt erlaubt ist. Auch die Namensnennung sollte beachtet werden. Zudem wird teilweise verlangt, die Lizenzbedingung abzudrucken oder zumindest einen Link zur Seite mit den Nutzungsbedingungen zu setzen.

Fertige Fotos, besser gesagt die Nutzungsrechte an diesen Fotos, kann man auch von Bildagenturen erwerben. Hier stehen klassische Bildagenturen mit Preisen, die auch ein Fotograf verlangt, bereit. Daneben gibt es Microstock-Bildagenturen, die über das Internet günstige Fotos anbieten.

Einige bieten auch „Royalty free“, also „lizenzgebührenfrei“ Fotos an. In diesem Zusammenhang wird häufig missverständlich von lizenzfreien Fotos gesprochen. Solche kostenlosen oder billigen Fotos sind häufig sehr hochglanzmäßig und glatt und naturgemäß wenig individuell, weil sie ja eine Vielzahl von Interessenten finden sollen.

Klassische Bildagenturen sind Getty Images oder Corbis, Microstock-Bildagenturen sind Fotolia oder pixelio.

Klare Abreden zu Nutzungsrechten – AGB genau befolgen

Die Bildagenturen verkaufen die Fotos im Massengeschäft. Es gelten dann deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Um hier keine Probleme zu bekommen, muss man sich genau an die Lizenzbedingungen halten. Die AGB sind teilweise schwer verständlich und intransparent.

Ein Problem kann z.B. die Namensnennung werden. Manche AGB verlangen eine Namensnennung direkt am Bild. Ein aktuelles Abmahnmodell von Fotografen, die Fotos kostenlos oder günstig über Bildagenturen anbieten, ist es, wegen fehlender Namensnennung abzumahnen.

Nach deren Argumentation ist dann nicht nur das Namensnennungsrecht verletzt, sondern die fehlende Namensnennung würde auch noch die gegebene Lizenz erlöschen lassen.

Es gibt Gerichte, die diese Argumentation aufnehmen. Die fehlende Namensnennung führt dann dazu, dass man das Foto ohne Lizenz genutzt hat und deswegen Schadensersatz nach MFM-Tabelle zahlt und dieser Betrag verdoppelt wird, weil man den Namen des Fotografen nicht genannt hat.

Zudem sollte beim Kauf fertiger Bilder eine Zusicherung eingeholt werden, dass Fotograf oder Bildagentur ausschließliche Rechte an den Fotos haben, die zur Weitergabe von Nutzungsrechten berechtigen.

Keine Verletzung von Rechten Dritter

Auch hinsichtlich der Rechte Dritter, muss Fotograf oder Bildagentur eine ausdrückliche Zusicherung geben, dass solche Rechte Dritter (Eigentumsrechte, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte) nicht verletzt wurden.

Ohne eine solche ausdrückliche Zusicherung kann man bei Fotograf oder Bildagentur keinen Regress nehmen, wenn doch Rechte Dritter verletzt sind und man von diesen Rechteinhabern in Anspruch genommen wird. Bei Personenfotografie ist der einzige sichere Weg die Vorlage der schriftlichen Einwilligung des Abgebildeten.

Die Namensnennung nicht vergessen

Wie bereits oben bei den Nutzungsrechten erläutert, muss insbesondere beim Kauf von Fotos im Massengeschäft auf richtige Namensnennung geachtet werden. Hierfür sind genau die Vorgaben in den AGB zu beachten. Ein Beispiel für Namensnennung wäre neben dem Foto ©- Zeichen Vorname, Name des Fotografen, Agenturname.

Wenn eine Agentur die Website erstellt und Fotos besorgt

Auch wenn die Fotos für das Internet über eine Agentur beschafft werden, steht der Verwender am Ende für die Fotos gerade. Daher muss eine Zusicherung der Agentur in den Vertrag, dass die Rechte geklärt sind.

Eine solche Regelung dient nur dem Regress gegen die Agentur. Die erhaltene Zusicherung reicht aber nicht für von den Gerichten verlangte Sorgfalt des Verwenders von Fotos. Daher sollte man auch die Agentur nach den Fotoquellen fragen und Dokumentation zu den Rechten übergeben lassen.

Noch ein extra-Problem bei der Rechteeinräumung besteht, wenn eine Agentur die Fotos im eigenen Namen bezieht. Die Agentur lädt die Fotos bei der Bildagentur herunter und erwirbt nur Rechte für die eigene Nutzung. Wenn das nur eine einfache Lizenz ist, hat dann eine Lizenz nur die Agentur, nicht aber der Auftraggeber.

Beispielhaft für eine solche Lizenzierung ist pixelio.de, bei dem man kostenlos ein Nutzerkonto anlegt und dann kostenlos Fotos nutzen darf. Nur dieser Nutzer erhält die Nutzungsrechte.

Umgang mit Fotos im Unternehmen - Belehrung Dokumentation

Um Streit zu vermeiden und im Streitfall gut vorbereitet zu sein, müssen im Unternehmen klare Regelungen zur Fotonutzung bestehen.

Im Unternehmen muss es eine klare Arbeitsanweisung geben:

  • woher Fotos bezogen werden dürfen
  • dass es eine schriftliche Dokumentation zu allen Fotos gibt, die die Quelle und die Vertragsgrundlagen enthält ( Dazu sollten z.B. die AGB der Bildagentur im Internet ausgedruckt werden.)
  • von wem das Foto ins Internet gestellt wurde.

Bei eigenen Fotos oder Fotos durch Mitarbeiter sind zu Beweiszwecken die Originaldateien aufzubewahren. Auch Bildserien mit den nicht veröffentlichten Fotos sollten aufbewahrt werden, da durch Vorlage einer solchen Bildserie auch der Beweis an der Urheberschaft eines Bildes aus dieser Serie geführt werden kann.

Neben den klaren Arbeitsanweisungen muss es auch eine Kontrolle geben. Dazu muss eine feste Kontrollinstanz geschaffen werden. Obwohl dies ein recht hoher Aufwand ist, macht sich hier eine gute Organisation schnell bezahlt, weil Streit um die Fotos in den meisten Fällen schon vermieden wird.

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Rechtsanwalt Alexander Grundmann ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner in der Leipziger Kanzlei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte und seit über 10 Jahren in Leipzig als Anwalt tätig. Informationen zu den Tätigkeitsfeldern im Bereich Urheber- und Medienrecht und Wettbewerbsrecht/Markenrecht finden Sie unter urheberrecht-leipzig.de

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