Ob Produktfoto, Mitarbeiterfotos oder andere Fotos, die bestimmte Stimmungen oder Markenbotschaften transportieren sollen: Für alle gilt, die Fotos müssen nicht nur unter gestalterischen Gesichtspunkten gut passen, sondern sollen auch rechtssicher sein, um später Streit wegen der Fotos zu vermeiden.

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Konfliktfelder bei Internetfotos

Streit kann es natürlich auch bei Fotos, die außerhalb des Internets genutzt werden, geben. Allerdings hat die leichte Überwachbarkeit des Internets und spezielle Software zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen an Fotos dazu geführt, dass die Nichtbeachtung von Rechten Dritter bei Internetfotos viel leichter entdeckt wird. Eine Vielzahl von Rechtsstreiten, die viel Ärger und Kosten verursachen, ist die Folge.

Kennt man die typischen rechtlichen Stolperfallen und beachtet einige wichtige rechtliche Vorgaben, spart man sich solchen Streit.

Was ist also zu beachten:

Die wichtigsten Rechtsfragen zu Fotos betreffen die Urheberrechte und die Nutzungsrechte an Fotos (1.), die Bildinhalte (2), wobei hier am problematischsten das Recht am eigenen Bild ist.

Schutz von Fotos durch das Urheberrechtsgesetz

Im Unterschied zu anderen geistigen Schöpfungen, etwa Texten oder Designs, ist jedes Foto über das Urheberrechtsgesetz geschützt. Entweder das Foto ist als „Lichtbildwerk“ oder – und das gilt für jedes Knipsbild – als Lichtbild geschützt. Das Urheberrecht an Fotos („Lichtbildwerk“) setzt zwar ein Mindestmaß an Gestaltung voraus. Die Schwelle ist allerdings nicht sehr hoch.

Hat ein Knipsbild keinerlei kreativen Inhalt, besteht immer noch ein Leistungsschutzrecht, das ebenfalls im Urheberrechtsgesetz geregelt ist. Das Leistungsschutzrecht schützt die rein technische Leistung, dass man einen Fotoapparat halten kann und den Auslöser gefunden hat.

Für den Fotonutzer ist im Ergebnis der Unterschied zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht nicht groß. Der Urheberrechtschutz ist weiter, weil nicht durch das Foto selbst, sondern auch das Motiv geschützt ist. Solche Fotos dürfen dann auch nicht nachgestellt werden.

Weiterer - eher akademischer - Unterschied, zumindest bei Internetfotos, ist die unterschiedliche Schutzdauer. Ein Urheberrecht an den Fotos ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Das Leistungsschutzrecht des Knipsbildes gewährt Schutz „nur“ bis 50 Jahre nach Erstellung.

Wichtig ist, dass sowohl das Urheberrecht, als auch das Nutzungsrecht automatisch entsteht. Urheberrechte müssen nicht in einem Register eingetragen werden, wie beispielsweise eine Marke oder ein Geschmacksmuster für Designs.

Für den Urheberrechtsschutz ist auch kein © - Zeichen oder eine andere Kennzeichnung des Urhebers notwendig. Entgegen weitverbreitetem Wunschdenken ist ein nicht gekennzeichnetes Foto aus dem Internet nicht „frei“.

Rechte des Fotografen

Das Urheberrechtsgesetz gibt dem Fotografen die ausschließlichen Verwertungsrechte, damit er sein Recht wirtschaftlich verwerten kann und zusätzlich Ansprüche, die sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Fotografen ergeben.

Die zu beachtenden Verwertungsrechte des Fotografen bei der Nutzung der Fotografien sind konkret das Recht der Vervielfältigung und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Will man ein Foto verändern, braucht man auch ein Bearbeitungsrecht.

Die Persönlichkeitsrechte des Fotografen geben ihm das Recht, dass er auf Namensnennung bei der Nutzung bestehen kann. Über das Persönlichkeitsrecht kann der Fotograf auch ein Entstellungsverbot für seine Fotos erreichen.

Bildinhalte

Neben dem Urheberrecht des Fotografen können bei einem Foto Rechte wegen des Inhalts einer Fotografie betroffen sein. Am streitanfälligsten ist dabei das Recht am eigenen Bild. Zu beachten ist aber auch ein etwaiger Urheberrechtsschutz an Gegenständen, die auf den Fotos abgebildet sind. Bei gewerblicher Nutzung kann man auch fremde Markenrechte verletzten.

Recht am eigenen Bild

Egal ob für ein Foto Fremde fotografiert werden oder die eigenen Mitarbeiter, diese haben ein Recht am eigenen Bild und müssen vor der Bildnutzung gefragt werden.

Voraussetzung für ein Recht am eigenen Bild ist die Abbildung als Bildnis. Ein Bildnis und liegt immer dann vor, wenn ein Mensch erkennbar ist. Geschützt sind nicht nur Porträts. Auch ein schwarzer Balken vor dem Gesicht reicht nicht, wenn die Person weiterhin erkennbar ist.

Auch das Foto eines Doppelgängers eines Prominenten kann das Recht am eigenen Bild des Prominenten verletzen.

Urheberrecht an Motiven

Zu beachten ist auch, dass auf dem Foto ein urheberrechtlich geschütztes Werk abgebildet sein kann. Die Zahl solcher Werke ist schier unendlich. Dabei könnte es sich beispielsweise um ein Foto im Foto handeln. Aber auch das Nachstellen eines anderen Fotos kann problematisch sein, insbesondere wenn das Originalfoto sehr individuell ist und die Nachahmung die Vorlage plump kopiert.

Geschützt wären aber beispielsweise auch Buchumschläge oder Zeitschriftencover, die man abfotografiert.

Selbst literarische Figuren können geschützt sein. Verkleidet man ein Model als Pippi Langstrumpf und macht ein Foto, kann man das Urheberrecht der Autorin verletzen. (Zu Pippi Langstrumpf gibt es zwar ein aktuelles BGH Urteil vom 17. Juli 2013 I ZR 52712, in dem Urheberechtsschutz gegen Kostüme versagt wurde, aber ob damit generell der urheberrechtliche Schutz literarischer Figuren aufgehoben wird, ist fraglich.)

Auch wenn Kunstwerke oder Gebäude, die wegen ihrer Architektur Schutz genießen, fotografiert werden, ist das Urheberrecht zu beachten.

Allerdings greift hier häufig die Panoramafreiheit als gesetzliche Ausnahme im Urheberrecht. Trotz des Urheberrechtsschutzes dürfen Werke, die dauerhaft an öffentlich zugänglichen Orten stehen, von diesen öffentlichen Orten aus auch fotografiert werden. Diese Fotografien darf man dann auch benutzen.

Weitere Schranken des Urheberrechts, die die Fotonutzung erlauben, obwohl Urheberrechtsschutz besteht, gelten für unwesentliches Beiwerk und Zitate. Unwesentliches Beiwerk sind nur solche Werke, die für das konkrete Foto austauschbar wären, ohne dass sich an der Bildaussage etwas ändert.

Das sehr enge Zitatrecht dürfte im kommerziellen Einsatz von Fotos so gut wie nie greifen. Ein Fotozitat ist nur erlaubt, wenn man sich dann inhaltlich auch mit dem konkreten Foto auseinandersetzt.

Markenrechte und Geschmacksmuster

Rechtsanwalt Alexander GrundmannRechtsanwalt Alexander GrundmannRechtsanwalt Alexander GrundmannBei der gewerblichen Nutzung von Fotos sollte auch immer darauf geachtet werden, dass keine fremden Marken verletzt werden. Kernfrage ist, ob die konkrete Fotonutzung eine markenmäßige Nutzung ist. markenmäßige Nutzung ist, wenn die Marke zur Kennzeichnung der Herkunft einer Ware oder Dienstleistung genutzt wird.

Problematisch sind somit Fotos, die den Eindruck geschäftlicher Verbindung zu einem Markeninhaber vermitteln oder das Image einer bekannten Marke nutzen. Der legale Verkauf von Markenartikeln darf aber mit entsprechenden Fotos bebildert werden.

Gewerbliche Fotos von bestimmten Designs oder Gestaltungen können zudem fremde Geschmacksmuster verletzen. Fotos eines ICE der Bahn, der Geschmacksmusterschutz genießt, könnten beispielsweise eine Rechtsverletzung sein.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner in der Leipziger Kanzlei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte und seit über 10 Jahren in Leipzig als Anwalt tätig. Informationen zu den Tätigkeitsfeldern im Bereich Urheber- und Medienrecht und Wettbewerbsrecht/Markenrecht finden Sie unter urheberrecht-leipzig.de

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Im nächsten Teil werden die Risiken bei der unberechtigten Nutzung von Fotos vorgestellt.

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