Sich gegen unliebsame Konkurrenz zu wehren, ist eigentlich ganz einfach. Wer sich als neuer Makler vom Kunden eine Vollmacht holt und einen Auftrag, die alte Vollmacht des bisherigen Maklers zu kündigen, der muss das gegenüber dem bisherigen Makler nachweisen können. Der bisherige Makler muss diesen Nachweis lediglich verlangen, schreibt Prof. Hans-Peter Schwintowski in einem Aufsatz der Michaelis Rechtsanwälte.

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Unverzüglich zurückweisen

Als Nachweis der Vollmacht kann der bisherige Makler das Original des Kundenauftrags verlangen und sich dabei auf § 174 BGB berufen, der bestimmt: „Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.“

Dazu Prof. Schwintowski: „Sofern also der neue Versicherungsmakler der Versicherung gegenüber nicht die Original-Vollmachtsurkunde oder eine eigens unterschriebene Ausfertigung vorlegt, welche diese an den bisherigen Versicherungsmakler weiterreichen kann, kann der alte Versicherungsmakler die Kündigung unverzüglich zurückweisen und muss diese dann folglich nicht gegen sich gelten lassen.“ Wichtig ist das Wort „unverzüglich“. Dies ist in der Rechtsliteratur erläutert: „ohne schuldhaftes Verzögern“.

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Wer also – hier als Makler – eine Vollmacht eines anderen Maklers vorgelegt bekommt, sollte sofort oder postwendend zurückweisen, etwa wenn – wie hier besprochen – der neue Vollmachtinhaber kein Original vorlegt. Wodurch „eine Abwanderung des Kunden an ein solches Unternehmen (Insurtech, Anm. d. Red.) häufig bereits aus „formalen“ Gründen unterbunden werden kann!“, so Schwintowksis Fazit. Meistens können Insurtechs das Original ihrer Vollmacht gar nicht vorlegen, etwa weil die auf dem Smartphone-Display gemalte Unterschrift den Anforderungen des Signaturgesetzes nicht entspricht (der Versicherungsbote berichtete).

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