Die SV Sparkassenversicherung hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das vermeldet die VZ Baden-Württemberg per Pressemitteilung. Der Versicherer habe einen Kunden falsch über einen Begriff in Wohngebäude-Policen informiert, monierten die Verbraucherschützer. Daraufhin war der Versicherer abgemahnt worden.

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Hintergrund der Abmahnung war eine falsche Information über den sogenannten „gleitenden Neuwertfaktor“. Dieser Tarif-Punkt ist einer von mehreren Faktoren, über die sich die Höhe der Beiträge bei Wohngebäude-Policen bestimmt. Mit diesem Wert können Versicherer die Beitragshöhe den sich verändernden Baupreisen anpassen.

Versicherer können diesen Faktor selbst bestimmen. Auch sind sie nicht an Wert gebunden, die etwa der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) ermittelt. Der Versicherer aus Stuttgart habe jedoch gegenüber Kunden etwas Anderes behauptet. Demnach habe ein Verbraucher auf seine Anfrage hin vom Versicherer die schriftliche Auskunft erhalten, dass der vom GDV ermittelte Faktor „in der gesamten Versicherungswirtschaft Gültigkeit“ habe. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Die Erhöhung gilt für alle Versicherer in gleicher Höhe und es gibt keine Einflussmöglichkeit.“

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In den Augen der Verbraucherschützer sei es eine unabdingbare Grundlage Kunden richtig über Vertragsinhalte zu informieren. „Durch solche falschen Behauptungen werden Verbraucher selbst bei Beitragserhöhungen davon abgehalten, sich bei anderen Versicherern einen günstigeren Vertrag zu suchen,“ kritisiert Peter Grieble, Versicherungs-Experte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Inzwischen habe das Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben und dürfe diese falsche Behauptung nicht länger verbreiten.

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