Dabei gibt es bei den Bewertungsportalen nicht nur positive Kritik für den einen oder anderen Pflegeservice. Dass Pflegeanbieter diese dulden müssen, bestätigte nun das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle. Für Pflegebedürftige und Angehörige sei es von großem Interesse, ob es negative Bewertungen gebe. Jedoch müssten für eine, statistisch brauchbare, Beurteilung mindestens zehn Pflegebedürftige einbezogen werden, teilte das Gericht mit (Aktenzeichen: L 4 P 44/10 B ER).

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Ein ambulanter Dienst hatte für seine "pflegerischen Leistungen" die Note 5 erhalten und dagegen Klage eingereicht. Der Kläger konnte einen Teilerfolg feiern, da die Veröffentlichung seiner Bewertung untersagt wurde. Bisher hatten seinen ambulanten Pflegedienst nur fünf Pflegebedürftige bewertet. Laut Sozialgesetz sollen Pflegeeinrichtungen und -dienste regelmäßig geprüft und die Ergebnisse veröffentlicht werden. Bei einer zu kleinen Anzahl von Befragten seien jedoch Zweifel an der Aussagekraft der Bewertungen angebracht.

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