Rentenansprüche können über die gesetzliche Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge aufgebaut werden. Der Versorgungsausgleich regelt bei Scheitern der Ehe die Verteilung der von den Ehepartnern erworbenen Ansprüche. Hat einer der Partner - beispielsweise um gemeinsame Kinder zu erziehen - auf Erwerbstätigkeit verzichtet, erhält er eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität.
Ziel der Reform ist es, Chancen und Risiko der jeweiligen Versorgung gerechter auf beide Partner zu verteilen. Bundesjustizministerin Zypries, auf deren Vorschläge die Reform zurückgeht, sah insbesondere Frauen durch die bisherigen Regelungen benachteiligt.
Interne Teilung
Künftig erhält jeder Ehepartner ein eigenes "Rentenkonto" und damit einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Die Ansprüche werden hälftig geteilt.
Externe Teilung
Stimmt die ausgleichsberechtigte Person zu, kann auch eine externe Teilung vorgenommen werden.
Bei bestimmten Wertgrenzen kann auch der Versorgungsträger eine externe Teilung verlangen.
Im Rahmen einer der externen Teilung wird diese nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Partners vorgenommen, sondern erfolgt indem der Ausgleichsbetrag bei einem anderen Versorgungsträger eingezahlt wird.
Kein Versorgungsausgleich
Anders als bisher müssen bei geringen Wertunterschieden keine Versorgungsausgleiche durchgeführt werden. Auch bei Ehen, die inklusive Trennungsjahr bis zu drei Jahren Bestand hatten, muss nur dann ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, wenn dieser von einem der Partner beantragt wurde.

Versorgungsausgleich-Kasse
Diese Einrichtung wird von Lebensversicherern finanziert und als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert.
Die Kasse soll nicht in erster Linie Gewinn erwirtschaften, sondern als kapitalgedeckte Auffanglösung für extern geteilte Rentenansprüche dienen.

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