Um die weitere Nutzung des Fahrzeugs sicherzustellen, dürfen die Reparaturkosten den Wert des Wagens vor dem Unfall um bis zu 30 Prozent übersteigen.

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Das reparierte Fahrzeug muss dann mindestens sechs Monate genutzt werden, bevor es der Halter verkaufen darf.

Einige Kfz-Versicherer zahlten deshalb nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist wurde der gesamte Betrag an das Unfallopfer überwiesen.

Diese Praxis führte in einigen Fällen dazu, dass Geschädigte weder die Reparatur durchführen lassen noch einen neuen Wagen kaufen konnten.

Dass die Versicherung unter Vorbehalt zahlt, damit aber nicht sechs Monate warten darf, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Für die Versicherer ist damit ein erhöhter Überprüfungsaufwand und das Risiko verbunden, dass der Geschädigte im Falle einer berechtigten Rückforderung zahlungsunfähig ist.

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