BGH bestätigt Kürzungen beim Ausgleichsanspruch für DVAG-Vermögensberater
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Beschwerde gegen die „gelebte Praxis“ der DVAG beim Ausgleichsanspruch zurückgewiesen. Zwar können Vermögensberater grundsätzlich Ausgleichszahlungen beanspruchen, müssen aber auch Kürzungen wie etwa durch Versorgungswerke akzeptieren.

Der Bundesgerichtshof hat am 16. April eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Vermögensberaters zurückgewiesen, die sich gegen die Abrechnungspraxis der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) richtete. Damit bestätigte das Gericht erneut die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ausgleichsansprüche ehemaliger Handelsvertreter nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB). Darauf macht Rechtsanwalt Kai Behrens in einem Beitrag auf dem Handelsvertreter-Blog aufmerksam.
Anzeige
Vermögensberater, die ihre Tätigkeit bei der DVAG oder anderen Finanzvertrieben beenden, können nach § 89b HGB einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Dieser soll sicherstellen, dass sie für die von ihnen aufgebauten und erweiterten Kundenbeziehungen entschädigt werden, von denen das Unternehmen auch nach Vertragsende profitiert.
Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen und darf vertraglich nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Die Höhe orientiert sich an der durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Jahre. Sind die Vertragslaufzeiten kürzer, dann wird der Durchschnitt der tatsächlichen Tätigkeit herangezogen.
Bereits 2011 hatte der BGH (Urteil vom 23. November 2011, VIII ZR 203/10) entschieden, dass Vermögensberater den Ausgleich auch dann auf Basis der „Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs“ kalkulieren dürfen, wenn der jeweilige Beratervertrag eine solche Berechnung nicht ausdrücklich vorsieht. Behrens spricht hier von einer „erheblichen Vereinfachung“ für die Praxis.
Doch die Erleichterung hat Grenzen. In einem weiteren Verfahren hatte der BGH 2014 entschieden (Urteil vom 18. Mai 2014, VII ZR 282/12), dass die DVAG den Ausgleichsbetrag um den Wert eines Versorgungswerks kürzen darf, das sie für besonders erfolgreiche Berater eingerichtet hat. Die Richter stellten klar: Wer den Vorteil der vereinfachten Abrechnung in Anspruch nimmt, muss auch den Nachteil der Anrechnung eines Versorgungswerks akzeptieren.
Mit der nun zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde eines Vermögensberaters bleibt diese Rechtsprechung bestehen. Ergo haben ausgeschiedene Berater ein klares Recht auf Ausgleich, die Höhe des Anspruchs hängt jedoch auch von Zusatzleistungen wie Versorgungswerken ab.