18. Dezember 2018: Beim Training im ‚Eishockey-Internat‘ kommt es zu einem Zusammenstoß zweier Spieler, in dessen Folge sich ein 15-Jähriger schwer verletzt: Ein Oberschenkelbruch, bei dem es später notwendig sein wird, einzelne Bruchstücke wieder zu verbinden.

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Der Verletzte war zu diesem Zeitpunkt Schüler eines Gymnasiums mit angeschlossenem Internat in freier Trägerschaft. Das Eishockey-Training wurde allerdings von einem privatrechtlichen Eishockey-Verein durchgeführt. Ein entscheidender Umstand, wie sich im Laufe des Verfahrens herausstellen sollte.

Der Eishockey-Verein bezuschusste die Internatskosten für den 15-Jährigen mit 1.500 Euro monatlich; den Restbetrag von 2.500 Euro zahlten die Eltern des Jungen.

Nun stand die Frage im Raum, ob es sich bei dem Training um eine schulische Veranstaltung handelte oder nicht. Die Familie des Geschädigten argumentierte, dass es einen Kooperationsvertrag zwischen Internat und Eishockey-Verein gibt und es sich deshalb beim Training um „Pflichtunterricht“ gehandelt habe.

Dem gegenüber standen Informationen, die von der Berufsgenossenschaft bei der Schulleitung eingeholt wurden. So sei es den Schülern am Unfalltag freigestellt gewesen, an der schulischen Weihnachtsfeier teilzunehmen oder aber dem privaten Eishockey-Training nachzugehen. Zudem sei der Vereinssport eine Privatveranstaltung außerhalb des Lehrplans. Das Training sei nicht dem Pflichtunterricht zuzurechnen. Die Kooperation mit dem Verein umfasst lediglich, dass Schul- und Vereinspläne terminlich aufeinander abgestimmt werden und entsprechende Stipendien vergeben werden.

Im April 2019 entschied die zuständige Berufsgenossenschaft, dass es sich bei dem Unfall nicht um einen versicherten Schulunfall handelte. Dabei stützte sich die BG darauf, dass zwischen den Aufgaben der Schule und dem Eishockey-Training kein sachlicher Zusammenhang bestehe, sodass es sich bei dem Training nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt habe. Daran ändere auch die Kooperation nichts, denn das Training sei verantwortlich von dem Eishockey-Verein durchgeführt und organisiert worden, jedoch nicht von der Schule, sodass insoweit kein (Schüler-)Unfallversicherungsschutz bestehe.

Dagegen richtete sich eine Klage der Familie des Jungen. Dabei wurde geltend gemacht, dass bei einem „Sportinternat“, was ausdrücklich mit einer Vereinbarkeit von Schule und Sport werbe und mit dem Eishockey-Verein eine intensive Kooperation pflege, von einer Zusammengehörigkeit von Schulleben und der Erlangung sportlicher Vertiefungsmöglichkeiten auszugehen sei.

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Diesem Verständnis konnten sich die Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht anschließen (Az: L 10 U 2662/21). Ein abendliches Eishockeytraining bei einem privaten Verein steht auch dann nicht unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung, wenn eine Kooperation zwischen Schule und Verein mit finanzieller Unterstützung des Internatsschülers durch den Verein besteht. Weder ist der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule betroffen, noch handelt es sich um eine schulische Betreuungsmaßnahme, so der Leitsatz.

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