Menschen mit kleinem Geldbeutel, die einen Bausparvertrag abschließen wollen, eine Immobilie abzahlen oder in einen Fondssparplan investieren, profitieren bereits ab 2024 von höheren Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage. Darauf macht aktuell der Bundesverband der Landesbausparkassen aufmerksam. Die aktuellen Einkommensgrenzen beim Bausparen von 17.900 Euro für Alleinstehende und 35.800 Euro für Verheiratete stammen noch aus dem Jahr 1999. Ab 2024 werden die Einkommensgrenzen auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete angehoben, sie sind nun folglich mehr als doppelt so hoch.

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Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage im Rahmen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG), mit der die Vermögensbildung der Arbeitnehmer unterstützt werden soll. Sie gilt ausschließlich für Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten. Sie ist an die Bedingung geknüpft, dass Arbeitnehmer über den Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) aufbauen und diese entsprechend in der Steuererklärung geltend machen.

"Dadurch signalisiert der Staat Millionen von abhängig Beschäftigten, dass es sinnvoll ist, früh mit der Vermögensbildung zu beginnen", begrüßen der Hauptgeschäftsführer des Verbands der Privaten Bausparkassen (VdPB), Christian König, und der Verbandsdirektor der Landesbausparkassen (LBS), Axel Guthmann, die Initiative des Parlaments. Dies sei unerlässlich, um später über genug Eigenkapital für den Erwerb von Wohneigentum zu verfügen.

Maximal gibt es 123 Euro im Jahr

Die Förderung ist allerdings nicht hoch: Derzeit sind maximal 123,00 Euro pro Jahr möglich. Der Gesetzgeber wird die Förderung aber nicht erhöhen, lediglich die Einkommensgrenzen werden angefasst. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

  • für Beteiligungen am Produktivkapital 20 Prozent der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten,
  • für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 Prozent der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten.

Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage bei zwei Verträgen somit höchstens:


Die Sparerinnen und Sparer können jedoch nicht direkt von der staatlichen Zulage profitieren. Der Gesetzgeber hat hier geregelt, dass die Gelder tatsächlich in die Sparanlage fließen müssen und entsprechende Sperr- und Wartefristen festgelegt. Wie das Bundesfinanzministerium informiert, wird die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage angesammelt und erst ausgezahlt, wenn:

  • die für die Anlageform geltenden Sperr- und Rückzahlungsfristen abgelaufen sind,
  • vor Ablauf der Frist über die Anlage unschädlich verfügt wird oder
  • der Bausparvertrag, auf den die vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt worden sind, zugeteilt wird. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird dann aus den Einnahmen des Staates an Lohnsteuer gezahlt.

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