„Die Frage der Unabhängigkeit bezieht sich also nicht auf den Status des Maklers im Sinne des Berufsbildes, sondern auf seine Dienstleistung, die über Courtage oder Honorar bezahlt wird“ - so lautet die zentrale Erkenntnis im Rechtsgutachten, das vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) beauftragt und nun veröffentlicht wurde.

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Erstellt wurde das Gutachten von Professor Dr. Christoph Brömmelmeyer von der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Der auf Bürgerliches Recht, Versicherungsrecht und Europäisches Wirtschaftsrecht spezialisierte Wissenschaftler konstatiert, dass die EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy – RIS) kein Provisionsverbot beinhaltet: „Dem Versicherungsmakler steht es nach wie vor frei, provisionsbasiert zu beraten. Das gesetzliche Berufsbild des Versicherungsmaklers hindert ihn nicht daran. Die RIS geht zwar davon aus, dass der Versicherungsmakler die Beratung im provisionsbasierten Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten als 'nicht unabhängig' bezeichnen muss. Das kann er aber auch tun. Der Versicherungsmakler braucht weder zu behaupten, dass er wie ein Arbeitnehmer persönlich abhängig sei, noch, dass er vertraglich bzw. wirtschaftlich von einem bestimmten Versicherer abhänge“, so Prof. Dr. Brömmelmeyer. „Er muss lediglich angeben, dass die von ihm angebotene Beratung auf Provisionsbasis und deswegen 'nicht unabhängig' erfolgt.“

Die Regelung in der Kleinanlegerstrategie solle der Transparenz dienen und werde Teil der ohnehin bestehenden Erstinformation, schreibt der BVK. Wie das in der Praxis aussehen könnte? Prof. Dr. Brömmelmeyer dazu: „Der Versicherungsmakler gibt an, dass er selbstständig und ‚ungebunden‘ ist, so dass er auf der Basis eines repräsentativen Marktüberblicks im bestmöglichen Interesse des Kunden Versicherungsanlageprodukte auswählen und empfehlen kann. Er gibt gleichzeitig an, ob die von ihm angebotene Beratung ‚unabhängig‘ oder ‚nicht unabhängig‘ erfolgt, je nachdem, ob es sich im konkreten Einzelfall um eine Honorarberatung handelt (unabhängig) oder um eine Beratung auf Provisionsbasis (nicht unabhängig).“

„Der EU-Vorschlag besagt keineswegs, dass der Versicherungsmakler eine unabhängige Beratung anbieten muss und deswegen keine Provision verlangen kann“, stellt auch BVK-Präsident Michael H. Heinz fest. „Er hat vielmehr die Wahl gegenüber den Kunden anzugeben, dass er auf Provisionsbasis arbeitet und deshalb ‚nicht unabhängig‘ ist oder er kann auf Honorarbasis beraten, das heißt Versicherungsanlageprodukte empfehlen, ohne dafür eine Provision von einem Versicherer zu erhalten. Dann kann er dies als ‚unabhängig‘ bezeichnen. Man kann also mitnichten von einem Provisionsverbot für Makler sprechen, wie das einige Verbände tun. Vielmehr erweitert sich das Angebot aufgrund der Wahlmöglichkeit für den Kunden.“

Ob die Kunden - um die es ja schließlich gehen sollte - die gedankliche Unterscheidung zwischen der Person des Versicherungsmaklers und der von ihm angebotenen Dienstleistung einfach so mitmachen werden? Vielen Kunden sind bereits die bestehenden Unterschiede zwischen den Vermittlertypen eher gleichgültig.

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„Nichtsdestotrotz werden wir vom BVK auf Klarstellungen in den Begründungen und bei Übersetzungen in der RIS pochen, um unterschiedliche Rechtsauslegungen zu verhindern“, sagt BVK-Präsident Heinz. Der Verband stellt das gesamte Rechtsgutachten online zur Verfügung.

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