Versicherungsvermittler erfüllen eigentlich einen enorm wichtigen sozialpolitischen Auftrag. Sie sorgen beispielsweise dafür, dass zusätzliche Altersvorsorge betrieben wird. Doch wird die Erfüllung dieses Auftrags in Zukunft weiter so möglich sein wie bisher?
Zweifel daran nährt der Entwurf zur EU-Kleinanlegerstrategie. Nach Lesart eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski lassen sich die geplanten Regelungen nicht mit EU-Recht vereinbaren. Ein wesentlicher Grund: Versicherungsmakler würden im Wettbewerb mit Versicherungsvertretern benachteiligt.
Das vom Bundesverband Finanzdienstleistung AfW beauftragte Gutachten schlägt die ersatzlose Streichung der Regelung vor (Versicherungsbote berichtete).

Anzeige

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) beauftragte ebenfalls ein juristisches Gutachten zum Richtlinien-Entwurf. Das kommt zu dem Schluss, dass die EU-Kleinanlegerstrategie „Maklern nicht verbieten wird, gegen Courtage Versicherungsanlageprodukte zu vermitteln“, fasst BVK-Präsident Michael H. Heinz zusammen. Gutachter Professor Dr. Christoph Brömmelmeyer (Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder) dazu: „Die Kommission hat sich vielmehr bewusst entschieden, den provisions- und courtage-basierten Vertrieb von Versicherungen auch weiterhin zuzulassen. Richtig ist, dass die Provision für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ausnahmsweise entfallen soll, wenn der Versicherungsvermittler eine Beratung auf unabhängiger Basis ankündigt. Der Versicherungsmakler müsste künftig also im provisionsbasierten Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten klarstellen, dass er zwar nicht persönlich von einem bestimmten Versicherer abhängig ist, dass die von ihm angebotene Dienstleistung aber ‚nicht unabhängig‘ erfolgt, weil er wirtschaftlich gesehen auf Provisionszahlungen angewiesen ist.“

Sollte der Entwurf zur EU-Kleinanlegerstrategie so durchkommen und sich die Lesart des BVK-Gutachtens als zutreffend erweisen, werden sich eine Reihe von Praxisfragen anschließen. Etwa, wie die von Brömmelmeyer angesprochene Klarstellung konkret zu erfolgen hat und wie sie dokumentiert werden sollte.
Eine weitere Frage könnte lauten: Können auch Versicherungsmakler, die beispielsweise in ihrer Firmenbezeichnung das Wort ‚unabhängig‘ nutzen, eine solche Klarstellung abgeben, ohne den Verbraucher damit in die Irre zu führen?

Anzeige

Eines jedenfalls scheint klar: Solange derartige Unsicherheiten mit dem Beruf des Versicherungsmaklers verbunden sind, verbietet sich Verwunderung über mangelnde Altersvorsorge in Deutschland.

Anzeige