Aus Sicht des Gutachtens ist deshalb klar: Wer will, dass der Wettbewerb um Versicherungsanlageprodukte im Interesse der Kunden stattfindet, darf Makler bei der Vergütung ihrer Vermittlungsleistung nicht gegenüber gebundenen Vertretern benachteiligen und diskriminieren.

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Das juristische Gutachten schlägt deshalb die ersatzlose Streichung der Regelung vor. Eine Empfehlung, die der AfW gegenüber der Kommission in einer ausführlichen Stellungnahme zu dem Vorschlag eingebracht hat. Diese Stellungnahme enthält aber auch weiterer Kritikpunkte:

  • die Überbetonung von Honorarberatung und ein Provisionsverbot, das EU-rechtswidrig ist und sich für Versicherungsmakler als Berufsverbot darstellt,
  • fehlerhafte Ausgestaltung eines Best-Interest-Tests,
  • die einseitige Fokussierung auf einen Kostenvergleich, ohne hinreichenden Blick auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kleinanleger,
  • unscharfe Anforderungen an eine Portfolioberücksichtigung,
  • überflüssige Offenlegungsanforderungen für Zahlungen Dritter,
  • eine zu weitreichende Verlagerung von wesentlichen Konkretisierungen in Delegierte Rechtsakte und
  • unrealistische Zeitpläne.

Das Gutachten von Prof. Schwintowski und die Stellungnahme des AfW sind veröffentlicht und können nachgelesen werden.

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