Nr. 6 | Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung mit Sportwagen sittenwidrig
Nr. 6 | Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung mit Sportwagen sittenwidrigDie Sittenwidrigkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzicht kann sich ergeben, wenn ein solcher an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft wird. Die zugrunde liegende Vereinbarung kann dann zu dessen Unwirksamkeit führen mit der Folge, dass kein Ausschluss vom Erbe besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die getroffenen Vereinbarungen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden ausweisen, entschied das Oberlandesgericht Hamm. In dem Fall hatte ein Vater seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen 100.000 € teuren Sportwagen Nissan GTR X als Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht versprochen – und das auch nur, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat. Die Vorgabe der erfolgreich zu absolvierenden Ausbildung schränke den Sohn in zu missbilligender Weise in der Wahl seines beruflichen Werdegangs ein, betonten die Hammer Richter. Eine berufliche Umorientierung lasse die Vereinbarung nicht zu. Verschärft wurde der Druck noch dadurch, dass die Vertragsbedingungen zur Ausbildung nur bei Erreichen der Bestnote bei den Abschlussprüfungen erfüllt sein sollten. Diese Vertragsgestaltung hielt das Gericht für unverhältnismäßig, weil der Vater den Sohn mit einer zu geringen Abfindung habe abspeisen wollen. Seine Argumentation, er habe seinen Sohn zu einer zügigen und erfolgsorientierten Ausbildung motivieren wollen, hielt das Gericht für vorgeschoben. Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.11.2016, Az.: I-10 U 36/15lbrownstone / pixabay

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