Eigentlich war die aktuelle Tarifrunde bereits in Sack und Tüten: Im April hatten sich der Arbeitgeberverband der Versicherer (AGV) und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geeinigt, die Gehälter der Beschäftigten bei den Assekuranzen in zwei Stufen anzuheben. Zum 1. September 2022 sind die Tarif-Löhne bereits um drei Prozent geklettert, in einem zweiten Schritt sollte es zum September kommenden Jahres weitere zwei Prozent obenauf geben. Doch dann kam die Rekord-Inflation: und der Gesetzgeber räumte den Unternehmen die Möglichkeit ein, eine steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € zu bezahlen.

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Zehnstündiger Verhandlungs-Marathon

Diese Inflationsausgleichsprämie war auch der Anlass, weshalb sich Vertreter der Versicherer und ver.di am Freitag erneut trafen. Die Arbeitnehmer-Vertreter drängten darauf, dass die Beschäftigten der Versicherer diese 3.000 Euro auch tatsächlich erhalten. Man kann davon ausgehen, dass diese Gespräche sich als zähes Ringen entpuppt haben. Volle zehn Stunden sei in Wuppertal verhandelt wurden, so teilt der Arbeitgeber-Verband AGV mit.

Die ganze Ausgleichsprämie von 3.000 Euro konnte die ver.di-Kommission nicht herausschlagen: zumindest nicht verpflichtend. Stattdessen wurde vereinbart, dass die Versicherer insgesamt 2.000 Euro zahlen müssen, allerdings in zwei Schritten: 1.000 Euro müssen bis spätestens 31. März 2023 ausgezahlt werden, weitere 1.000 Euro dann bis zum 31. März 2024. Anrecht auf die beiden Zahlungen haben sowohl Innen- und Außendienst als auch Azubis. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig. Für Angestellte in Elternzeit soll – abweichend von der üblichen Systematik bei tariflichen Einmalzahlungen – noch eine Sonderregelung gefunden werden, welche bis 28. Februar 2023 zu verhandeln ist.

Die Tarifpartner empfehlen darüber hinaus den Versicherern, die Möglichkeiten der Inflationsausgleichsprämie voll auszuschöpfen, was die Zahlung von weiteren 1.000 Euro bedeuten würde. Eine Pflicht hierzu gibt es jedoch nicht.

Weitere Korrekturen am Tarifvertrag

Auch darüber hinaus wurden am bisherigen Tarifvertrag leichte Korrekturen vorgenommen, wie der AGV mitteilt. Für das Jahr 2023 gibt es keine Veränderungen: ab 1. September 2023 werden die Tarifgehälter um 2,0 Prozent angehoben. Das schließt auch Tätigkeits- und Verantwortungszulagen ein. Neu ist jedoch, dass es ab 1. September 2024 ein Plus von 3,0 Prozent gibt.

Die Vergütungen für Auszubildende steigen ab 1. September 2023 zwischen 3,9 und 4,5 Prozent: auch das war bereits im April vereinbart wurden. Doch auch die Azubis sollen etwas mehr Geld erhalten. Neu ist, dass die Azubis ab ab 1. September 2024 ebenfalls eine um 3,0 Prozent erhöhte Vergütung erhalten. Eine weitere wichtige Neuerung: Laufzeit des Tarifvertrages ist nunmehr bis 31. März 2025, also zwölf Monate länger als bislang. "Dies gibt vollständige Planungssicherheit für 2024", schreibt der AGV.

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Der AGV stellt darüber hinaus klar, dass es bei folgender Vereinbarung aus dem Abschluss vom 2. April 2022 bleibt: Alle Angestellten erhalten mit dem Mai-Gehalt 2023 eine einmalige zusätzliche Zahlung in Höhe von 500 Euro, die Azubis in Höhe von 250 Euro. Teilzeitbeschäftigte und Angestellte, deren Arbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt ist, erhalten die Einmalzahlungen auch hier anteilig. „Der AGV hätte diese steuer- und beitragspflichtige Einmalzahlung gerne in steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt; dies war aber aus steuerrechtlichen Gründen nicht möglich“, berichtet der Verband.

Tarifabschluss zum angestellten Außendienst

Neu ist ebenfalls, dass erstmals der angestellte Außendienst erstmals von Einmalzahlungen profitiert: das betrifft die Angestellten des Werbeaußendienstes und des organisierenden Außendienstes. Auch sie sollen 2023 und 2024 die Inflationsausgleichprämie erhalten.

Da sich die Inflationsausgleichsprämie nun auch auf die Angestellten des Außendienstes erstrecke, seien zugleich auch die tariflichen Konditionen für diese Gruppe in den Jahren 2023 bis Februar 2026 geregelt worden, schreibt der AGV. Die Regelungen gestalten sich wie folgt:

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  • Die Stufe 1 gilt nur für Angestellte des Werbeaußendienstes in den ersten beiden Jahren ihrer Unternehmenszugehörigkeit. Hier werden die Gehälter um 3,17 Prozent ab 1. November 2023, um 2,19 Prozent ab 1. November 2024 und um 3,0 Prozent ab 1. November 2025 angehoben.
  • Die Stufe 2 gilt für Angestellte des Werbeaußendienstes ab dem dritten Jahr der Unternehmenszugehörigkeit. Die Gehälter werden um 3,04 Prozent ab 1. November 2023, um 2,05 Prozent ab 1. November 2024 und um 3,12 Prozent ab 1. November 2025 angehoben.
  • Das Mindesteinkommen für die Mitarbeiter des organisierenden Außendienstes wird ebenfalls raufgesetzt: um 3,02 Prozent ab 1. November 2023, um 2,02 Prozent ab 1. November 2024 und um 3,06 Prozent ab 1. November 2025.
  • Der unverrechenbare Mindesteinkommens-Anteil für den organisierenden Außendienst nach § 19 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV steigt um 3,85 Prozent ab 1. November 2023, um 2,78 Prozent ab 1. November 2024 und um 3,60 Prozent ab 1. November 2025.

Weitere Details zu Sonderregelungen und Vergütungen finden sich auf der Webseite des AGV.

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