Da sich die Inflationsausgleichsprämie nun auch auf die Angestellten des Außendienstes erstrecke, seien zugleich auch die tariflichen Konditionen für diese Gruppe in den Jahren 2023 bis Februar 2026 geregelt worden, schreibt der AGV. Die Regelungen gestalten sich wie folgt:

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  • Die Stufe 1 gilt nur für Angestellte des Werbeaußendienstes in den ersten beiden Jahren ihrer Unternehmenszugehörigkeit. Hier werden die Gehälter um 3,17 Prozent ab 1. November 2023, um 2,19 Prozent ab 1. November 2024 und um 3,0 Prozent ab 1. November 2025 angehoben.
  • Die Stufe 2 gilt für Angestellte des Werbeaußendienstes ab dem dritten Jahr der Unternehmenszugehörigkeit. Die Gehälter werden um 3,04 Prozent ab 1. November 2023, um 2,05 Prozent ab 1. November 2024 und um 3,12 Prozent ab 1. November 2025 angehoben.
  • Das Mindesteinkommen für die Mitarbeiter des organisierenden Außendienstes wird ebenfalls raufgesetzt: um 3,02 Prozent ab 1. November 2023, um 2,02 Prozent ab 1. November 2024 und um 3,06 Prozent ab 1. November 2025.
  • Der unverrechenbare Mindesteinkommens-Anteil für den organisierenden Außendienst nach § 19 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV steigt um 3,85 Prozent ab 1. November 2023, um 2,78 Prozent ab 1. November 2024 und um 3,60 Prozent ab 1. November 2025.

Weitere Details zu Sonderregelungen und Vergütungen finden sich auf der Webseite des AGV.

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