Das am Freitag vom Bundestag verabschiedete Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, den Geltungsbereich der staatlich geförderten Eigenheimrente, auch Wohn-Riester genannt, auszudehnen. Demnach soll die Eigenheimrente ab Januar 2024 auch für energetische Sanierungen eingesetzt werden können.

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Die „Wohnriester-Förderung“ bietet im Rahmen der Finanzierung einer eigengenutzten Immobilie mehrere Möglichkeiten, auf die die Initiative ProRiester aufmerksam macht:

  • Kapitalentnahme bei Darlehensbeginn
  • Kapitalentnahme bei Darlehensende (endfällige Tilgung)
  • Erwerb von Genossenschaftsanteilen
  • Riester-Darlehen
  • Riester-Bausparvertrag
  • Kapitalentnahme für barrierefreie Umbauarbeiten

Eigenheimrente: Grundlegende Reform gefordert

Der Verband der Privaten Bausparkassen begrüßte die zusätzliche Verwendungsmöglichkeit. „Der Gesetzgeber setzt damit ein starkes Zeichen für den dauerhaften Substanzerhalt der Immobilie mit der Perspektive, im Alter nicht nur mietfrei zu leben, sondern auch mit überschaubaren Energiekosten“, erklärte der Vorstandsvorsitzende des Verbands, Bernd Hertweck.

„Diesem ersten Reformschritt muss jetzt eine grundlegende Reform der Eigenheimrente folgen“, fügte er hinzu. „Die Eigenheimrente muss einfacher und verständlicher werden.“
Viele Menschen seien finanziell nicht in der Lage, gleichzeitig auf zwei Wegen für ihr Alter vorzusorgen, mit einer Geldrente und einer Eigenheimrente. Bei den Überlegungen zur Zukunft der privaten Altersvorsorge müsse deshalb sichergestellt werden, dass die Eigenheimrente eine frei wählbare und gleichberechtigte Alternative zu einer staatlich geförderten Geldrente bleibe. „Wohneigentum“, so Hertweck, „ist nun einmal die beliebteste Form der Altersvorsoge und die einzige, die man schon in jungen Jahren genießen kann.“

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Wohn-Riester wird vornehmlich mit Riester-Bausparverträgen in Verbindung gebracht. Doch die können für Kunden nachteilig sein, warnte zuletzt die Verbraucherzentrale Hamburg. Wird das angesparte Geld nicht in eine Immobilie investiert, müsse es anschließend in einen Renten- oder Lebensversicherungsvertrag gesteckt werden, so Alexander Krolzik von der VZ Hamburg (Versicherungsbote berichtete).

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