Im Streit um die Kündbarkeit eines Bausparvertrags durch die Unternehmen haben die Gerichte bislang überwiegend zugunsten der Bausparkassen geurteilt. Außerdem ging es dabei meistens um Verträge, deren Zuteilungsreife weniger als zehn Jahre zurückliegt. Nun stritten sich eine Bausparerin und Wüstenrot vor dem Oberlandesgericht OLG Stuttgart um einen Bausparvertrag, der seit Juli 2001 zuteilungsreif waren.

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Gang zum Bundesgerichtshof möglich

Das Gericht entschied grundsätzlich, dass eine Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife kein Kündigungsrecht hat. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Stuttgart war die Kundin noch unterlegen. Nun steht in dem aktuellen Urteil des OLG, dass der im Januar 2015 von Wüstenrot gekündigte Bausparvertrag unverändert weiterbesteht. Die Wüstenrot hatte vor Gericht argumentiert, die Kundin nutze ihren Vertrag „rechtsmissbräuchlich“. Dem widersprach das OLG (Aktenzeichen 9 U 171/15).

Zwar sei es untypisch, einen zuteilungsreifen Bausparvertrag ohne weitere Besparung ruhen zu lassen, doch dürfe dies nicht gegen den Sparer ausgelegt werden, sagt das Gericht und bescheinigt der Wüstenrot-Kundin „aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen“ zu handeln. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der jetzt entschiedenen Frage um die Kündbarkeit von Bausparverträgen durch die Bausparkasse hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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