Weiter führt der Senat aus, dass auch aus der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf Unterlagen kein Auskunftsanspruch des Klägers folge. Denn der Gesetzgeber verfolge mit der Aufbewahrungspflicht kein Anliegen des Versicherungsnehmers. Diese Pflicht solle insbesondere dem jeweiligen Geschäftsgegner nicht die spätere Durchsetzung eigener Rechte ermöglichen.

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Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung OLG Nürnberg ist rechtlich nachvollziehbar und überzeugt im Ergebnis. In Anbetracht der Tatsache, dass vermehrt Auskunftsbegehren auf Art. 15 DSGVO gestützt werden, hat das Gericht den Fall juristisch präzise und zutreffend gelöst. Klargestellt hat es dabei insbesondere, dass es keinen Weg gibt den DSGVO-Auskunftsanspruch für die Vorbereitung der Geltendmachung von geldwerten Ansprüchen zu nutzen. Er dient nämlich, so wie es der Titel der Verordnung bezeichnet, allein dem Datenschutz. Dazu gehören verordnungsfremde Zwecke, wie die Verfolgung von Leistungsbegehren nicht.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow berichtete bereits über einen ähnlichen Fall vor dem LG Wuppertal (siehe dazu LG Wuppertal: “Wann ist ein DSGVO-Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich?” - Urt. v. 29.07.2021 - 4 O 409/20)

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Nachfolgend können weitere Informationen im Bereich des Informationstechnologierechts und des Datenschutzrechts nachgelesen werden: IT-Recht / Datenschutz. Weitere rechtliche Praxisfälle mit entsprechenden Tipps für die Vermittlerpraxis werden auf den für Vermittler kostenfreien digitalen Vermittler-Kongress 2023 der Kanzlei Jöhnke & Reichow besprochen: Anmeldung.

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