Lenken wir dazu einen Blick auf einige Urteile zu Verstößen gegen die DSGVO. Nach Medienberichten entschied das Landgericht Bonn als erstes deutsches Gericht über die Forderung eines Bußgeldes in Millionenhöhe wegen eines Datenschutzverstoßes. Das Urteil wird als Muster für wesentliche Grundsatzfragen für Bußgeldvorschriften bei der DSGVO angesehen.

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In diesem Fall wurde zwar die ursprüngliche Bußgeldforderung gegen ein Telekommunikationsunternehmen in Höhe von 9,6 Millionen Euro nach Einspruch auf 900.000 Euro reduziert, aber auch das revidierte Urteil bestätigte, dass das Bußgeld gegen den Telekommunikationsdienstleister rechtens, wen auch zu hoch war (Urteil 11.11.2020, Az. OWi 1/20).

Auch ein Urteil eines DSGVO-Verstoßes aus einer Datenpanne eines Online-Brokers zeigt, dass ein unbefugter Zugriff aus Kundendaten zu Konsequenzen führen kann. In diesem Fall zog ein Partnerunternehmen des Brokers 33.000 Kundendaten ab und bot diese im Darknet an. Das Landgericht München (Urteil vom 09.12.2021, Az. 31 = 16606/20) sprach dem Betroffenen einen Schadenersatz von 2.500 EUR zu.

Das Internet füllt sich inzwischen mit immer mehr Urteilen zu DSGVO-Verstößen. Datenabfluss, Datenlecks, unrechtmäßige Datenverarbeitung, Ausspähen von Daten und ungerechtfertigte Weitergabe von Daten sowie ungerechtfertige Auskünfte finden sich immer häufiger vor Gericht wieder, deshalb sind Sorgfalt und rechtssicherer Umgang dringend zu empfehlen.

Dazu ein letztes Beispiel: In einem Unternehmen kam es zu einer irrtümlichen und versehentliche Weitergabe von personenbezogenen Daten eines Betroffenen (u.a. Beruf, Einkommen und Arbeitgeber) durch Mitarbeiter des Beklagten in ausgedruckter Form an einen anderen Kunden, welcher die Informationen nicht einmal wahrnahm.

Der Kläger beanspruchte Schadenersatz wegen seines Unbehagens, dass persönliche Daten an Fremde weitergegeben wurden und es eine nicht ausschließbare Möglichkeit gäbe, dass die Daten doch weiterverbreitet oder gar missbraucht werden könnten. Die Klage vor dem Landgericht Mainz wurde zugelassen (Urteil vom 12.11.2021, Az. 3 O 12/20).

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Eine Empfehlung zum Schluss: Schauen Sie sich einmal an, wie Ihre Mitarbeiter sich am Telefon im Bezug auf Datenweitergabe gegenüber Kunden verhalten. Prüfen Sie gerne einmal den genutzten Telefonleitfaden – wenn Sie diese nutzen – auch unter dem Aspekt des DSGVO. Besser ist besser – meint Ihr AssekuranzDoc.

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