Das ‚Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)‘ regelt in Paragraph 16 die Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung. Alle drei Jahre muss eine solche Prüfung vorgenommen werden.

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Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

  1. des Verbraucherpreisindexes (VPI) für Deutschland oder
  2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens

im Prüfungszeitraum.

Der Großteil der Arbeitgeber würde sich bei der Betriebsrenten-Anpassung nach dem VPI richten, so das Beratungsunternehmen Aon. Dabei könne sich gerade bei hoher Inflation auch der zweite Weg als eine Option mit Mehrwert erweisen. Denn die Anpassung der Renten an die Entwicklung der Nettolöhne kann unter Umständen außergewöhnliche Kostenbelastungen abfedern und gleichzeitig die Mitarbeiterzufriedenheit fördern, schreibt Aon.

Doch Unternehmen, die sich bei der Betriebsrentenanpassung am VPI orientieren, müssen damit rechnen, dass die Rentenanpassung angesichts von hoher Inflation und Preisen ebenfalls hoch ausfallen wird. Das berge in der aktuellen Situation die Gefahr von wirtschaftlichen Engpässen, warnt Aon. „Die Liquidität in vielen Unternehmen ist schon jetzt, bedingt durch Pandemie, Lieferengpässe und steigende Kosten, stark belastet“, konstatiert Roland Horbrügger, Senior Legal Consultant bei Aon. „Passen Arbeitgeber die Betriebsrenten stets entsprechend der VPI-Entwicklung an, kann sich diese Situation noch verschärfen. Sie sollten also prüfen, ob eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen nicht der bessere Weg ist. Denn der kann bei hoher Inflation ggf. eine geringere Belastung für den Arbeitgeber bedeuten.“

Werden zudem Renten und Nettolöhne in vergleichbarem Maße angepasst, so kann dies auch einen positiven Effekt auf die Mitarbeiterzufriedenheit haben. „Aktive Mitarbeiter“, so Horbrügger, „werden bei dieser Variante Rentnern gegenüber fair behandelt. Wird der VPI bei der Berechnung zugrunde gelegt, steigen die Renten bei hoher Inflation in der Regel nämlich deutlich höher als die Gehälter aktiver Mitarbeiter.“

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Die Herausforderung: Die Definition der „vergleichbaren Arbeitnehmergruppe“ bei einer Anpassung gemäß der Nettolohnentwicklung ist für Arbeitgeber nicht immer auf den ersten Blick offenkundig. Zudem mahnt Horbrügger: „Der Anpassungsbedarf einer Rente ist stets vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu ermitteln. Und vor allem im Tarifbereich hat es in der Vergangenheit immer wieder Lohnerhöhungen gegeben, die die Entwicklung des VPI deutlich überstiegen haben, sodass sich die Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen vermutlich häufig nur lohnt, wenn die Renten erst in den letzten Jahren zu laufen begannen. Für bereits jahrelang laufende Renten wird die Anpassung entsprechend der VPI-Entwicklung wahrscheinlich trotz der aktuell hohen Inflation noch der günstigere Weg sein. Hier klingt die Alternative zur Anpassung nach der VPI-Entwicklung häufig lukrativer als sie in Wirklichkeit ist.“

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