In vielen Gesprächen geht es um die Vermögensnachfolge und um das Testament, denn der Nachlass soll möglichst so weitergegeben werden, wie es der Kunde beabsichtigt. Daneben möchte kaum jemand, seinen Angehörigen zur Last fallen. Doch was ist mit dem digitalen Nachlass? Den Bildern, Kommentaren, Verträge und den Accounts im Internet?

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Margit Winkler leitet als Geschäftsführerin das Institut Generationenberatung.Pressefoto Institut Generationenberatung

  1. Liste oder Passwort-Manager anlegen
    Im Laufe der Zeit verwaltet der Durchschnittsbürger viele Passwörter für soziale Medien, online Dienste, Banken, u.v.m. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfiehlt hierfür einen Passwort-Manager. Dies sind Programme, die Benutzernamen und Passwörter verwalten. Mittels Verschlüsselung und eines komplexen Masterpassworts verwahren Passwort-Manager die Passwörter sicher. Der Vorteil liegt auf der Hand: Anstelle von vielen verschiedenen Passwörtern muss nur noch eins gemerkt werden. Dieses eine Passwort benötigt die bevollmächtigte Person oder die Erben.

  2. Rechtlich vorsorgen: Vorsorgevollmacht und Testament
    
Je nach Situation, ob der Inhaber des digitalen Accounts handlungsunfähig oder verstorben ist, benötigt der Vertreter oder Rechtsnachfolger einen entsprechenden Nachweis. Dies kann die Vorsorgevollmacht oder der Erbschein sein. Also auch hierfür mit Vollmacht und Testament (dies erleichtert die Beantragung des Erbscheins) die Familie unterstützen. 

  3. Kommunikation bei den sozialen Medien

    Wenn Bilder oder Videos einer verstorbenen Person geteilt werden, kann das deren Familie stark belasten und auch für andere Nutzer, die diesen Inhalt sehen, eine negative Erfahrung sein. Aus Respekt vor Verstorbenen und jenen, die von ihrem Tod betroffen sind, und um die Auswirkungen unbeabsichtigter Belastungen zu verringern, ist es wichtig, diese Accounts zu verwalten.

Hierzu sind Kopie des Personalausweises, Sterbeurkunde und teils auch Erbschein bzw. Vorsorgevollmacht vorzulegen. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie Ihren Nachlassverwalter für alles Digitale auch über den Tod hinaus.

FACEBOOK: Man kann unter Allgemeinen Einstellungen des Kontos die Löschung nach dem Tod festlegen oder einen Nachlass-Kontakt einstellen, diese Einstellung ändern oder entfernen. Dieser Nachlass-Kontakt wird von Facebook informiert, sobald eine Sterbeurkunde eingereicht ist. Der Nachlass-Kontakt verwaltet das Konto im Gedenkzustand und kann Erinnerungen anzeigen.

XING: Nach Meldung an info@xing.com mit Erbschein und Personalausweis wird das Konto deaktiviert und später gelöscht. Die aktive Nutzung durch Erben - also der Gedenkstatus - ist ausdrücklich ausgeschlossen.

TWITTER: Hier kann man mit Kopie von Personalausweis und Sterbeurkunde oder Vorsorgevollmacht der Person, die handlungsunfähig oder verstorben ist, die Löschung des Accounts herbeiführen. Zudem kann man ein nicht genehmigtes Foto oder Video der verstorbenen Person von einem anderen Nutzer melden, das gelöscht werden soll.

Google: Man kann zu Lebzeiten bestimmen, was mit den dort befindlichen Profilen und Daten nach dem Tod geschehen soll. Mittels des Google Konto-Inaktivitätsmanagers können entsprechende Einträge vorgenommen werden.

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GMX, WEB.DE, YAHOO: Bei GMX und Web.de erhalten Erben bei Vorlage des Erbscheines Zugriff auf das Postfach und können es weiter betreuen oder löschen. Bei Yahoo wird hingegen kein Zugriff gewährt. Der Account kann hier durch Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.

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