• Der Treuhänder vergewissert sich, dass die vertraglich bzw. gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Prämienänderung erfüllt sind. Er erhält dazu vom Krankenversicherer eine Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen sowie eine entsprechende Gegenüberstellung zur Entwicklung der Sterblichkeit (§ 155 Absatz 3 und 4 VAG).
  • Der Krankenversicherer stellt sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen der betroffenen Tarife einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise zusammen. Der Treuhänder überprüft auf dieser Grundlage, ob die Berechnung mit den bestehenden Rechtsvorschriften im Einklang steht. Ist dies der Fall, erteilt der Treuhänder die Zustimmung zur Prämienänderung.
  • Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen auch Zeitpunkt und Höhe einer Entnahme von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie deren Verwendung (§ 155 Absatz 2 VAG). Bei der Prüfung achtet der Treuhänder darauf, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen bei älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.

Dafür erhalten Treuhänder für Prämienänderungen in der Krankenversicherung durchschnittlich 50.000 Euro pro Mandat und Jahr. Grundsätzlich sei die Zahl der aktiven Treuhänder ausreichend, schreibt die Bundesregierung.

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