Laut Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG) kann ein Krankenversicherer die Beiträge erhöhen, „sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.“. Allerdings darf ein Gutachter nicht mehr als 30 Prozent seiner Einkünfte von einem Unternehmen beziehen. Sonst sei eine Abhängigkeit anzunehmen.

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Treuhänder war wohl nicht unabhängig

Im betroffenen Fall waren der Kunde sowie dessen Anwalt davon ausgegangen, dass die Vergütung der Axa den Großteil der Gesamteinkünfte des Treuhänders ausmache. Da er „für alle Tarife der AXA zuständig“ gewesen sei. Das Amtsgericht Potsdam (Az.: Urteil 29 C 122/16) hatte daraufhin im Oktober 2016 festgestellt, dass die Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung von 2000 bis zum Jahr 2013 möglicherweise unwirksam sind.

Diese Meinung unterstrich nun das Landgerichts Potsdam (AZ: 6 S 80/16). Demnach müsse der Kunde "zukünftig nur noch die alte Prämie aus dem Jahr 2011 für seinen Tarif zahlen", erklärte der Kläger-Anwalt Knut Pilz von der Kanzlei Pilz Wesser & Partner. Die Beitragsdifferenzen einschließlich Zinsen müsse der Versicherer zurückzahlen. Dies sei "bereits das dritte Urteil, gegen die AXA, das wir erstritten haben”, führte Pilz weiter aus. Aktuell seien schon über hundert Verfahren allein gegen die DKV und AXA anhängig.

Axa will BGH entscheiden lassen

Eine finale Entscheidung werde der BGH treffen müssen. Dann wird es auch für die rund 800.000 Versicherten, die bei der Axa Krankenversicherung privat vollversichert sind, interessant. Sollte das noch nicht rechtskräftig Urteil vom LG Potsdam auch vom BGH bestätigt werden, könnte es für die Axa und die komplette Branche ungemütlich werden. Den Versicherern drohen dann Millionenforderungen. So könnten auf die Unternehmen Rückforderungen im vier- oder sogar im fünfstelligen Bereich zukommen und das pro Versicherungsnehmer.

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Die Axa hatte bereits im Vorfeld angekündigt, bei einer Niederlage in Revision gehen zu wollen und den Bundesgerichtshof den Sachverhalt entscheiden zu lassen. Für den Streit vorm BGH zeigte sich das Unternehmen durchaus optimistisch. So sei man “zuversichtlich, dass der BGH die rechtliche Auffassung der Axa Krankenversicherung AG teilt, auch, weil es bereits unabhängige Stellungnahmen, so der Bafin und Urteile anderer Gerichte gibt, die unsere rechtliche Auffassung bestätigen”, erklärte ein Unternehmenssprecher gegenüber dem Fachportal "Versicherungswirtschaft-heute"

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