Beitragsanpassungen (BAP) in der Privaten Krankenversicherung bieten immer wieder Anlass zu Beschwerden oder gar juristischen Auseinandersetzungen. So ging es im sogenannten Treuhänder-Streit darum, ob eine Beitragsanpassung (die von einem unabhängigen Treuhänder geprüft wird) auch dann Bestand hat, wenn der Treuhänder wirtschaftlich abhängig vom Versicherer ist. Das Oberlandesgericht Celle bejahte diese Frage (Versicherungsbote berichtete).

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Die Links-Fraktion knüpfte mit einer kleinen Anfrage im Bundestag an die Thematik an und schickte ihren Fragen vorweg, dass Informationen vorliegen würden, aus denen hervorginge, dass es nicht genug Treuhänder gibt, um Prämien- und Alterungsrückstellungsberechnungen zu prüfen. Denn laut Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) benötigt jedes Versicherungsunternehmen jeweils unabhängige Treuhänder für die Bereiche

  • Prämienänderungen
  • Sicherungsvermögen

Bei letzteren kommt noch ein Stellvertreter hinzu. Bei Kranken- und Lebensversicherern sind je drei, bei den übrigen Versicherungen mindestens je zwei Treuhänderpositionen vorgeschrieben. Nimmt man nun die Anzahl der unter BaFin-Aufsicht stehenden Versicherer (2018: 46 Krankenversicherungsunternehmen, 85 Lebensversicherungsunternehmen, 136 Pensionskassen, 33 regulierte Pensionskassen mit Pensionsfonds, 33 Sterbekassen, 199 Schaden- und Unfallversicherungen) hinzu, ergibt sich laut Links-Fraktion mindestens ein Bedarf von 1.200 Treuhänder-Positionen, die zu besetzen seien. „Alle aktiven Versicherungssparten haben also weniger Treuhänderinnen und Treuhänder als 2,4 Prozent der gesetzlich notwendigen Treuhänderpositionen vorgehalten“, schreiben die Fragesteller und sorgen sich angesichts dieser Zahlen, wie denn das Pensum der Prüfungen zu schaffen sei.

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BAP: Treuhänder prüft in 3 Schritten

In ihrer Antwort zeigt die Bundesregierung auf, dass Treuhänder im Durchschnitt maximal drei Mandate übernehmen. Für die Prüfung der in einem Jahr anfallenden Prämienänderungen eines Krankenversicherers benötigt ein Treuhänder im Durchschnitt rund 200 Stunden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort. Diese Prüfung umfasst folgende drei Schritte:

  • Der Treuhänder vergewissert sich, dass die vertraglich bzw. gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Prämienänderung erfüllt sind. Er erhält dazu vom Krankenversicherer eine Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen sowie eine entsprechende Gegenüberstellung zur Entwicklung der Sterblichkeit (§ 155 Absatz 3 und 4 VAG).
  • Der Krankenversicherer stellt sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen der betroffenen Tarife einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise zusammen. Der Treuhänder überprüft auf dieser Grundlage, ob die Berechnung mit den bestehenden Rechtsvorschriften im Einklang steht. Ist dies der Fall, erteilt der Treuhänder die Zustimmung zur Prämienänderung.
  • Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen auch Zeitpunkt und Höhe einer Entnahme von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie deren Verwendung (§ 155 Absatz 2 VAG). Bei der Prüfung achtet der Treuhänder darauf, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen bei älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.

Dafür erhalten Treuhänder für Prämienänderungen in der Krankenversicherung durchschnittlich 50.000 Euro pro Mandat und Jahr. Grundsätzlich sei die Zahl der aktiven Treuhänder ausreichend, schreibt die Bundesregierung.

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