Arbeitgeber zahlen einen pauschalen Zuschuss von 15 Prozent auf alle bestehenden Verträge, soweit Beiträge an eine DV, PK oder einen PF abgeführt werden. Es wird ein Zuschuss von maximal 42,30 Euro (15 Prozent aus 282 Euro) je Einzelfall gewährt. Möglich ist, bestehende Zuschüsse anzurechnen, soweit diese eindeutig definiert bereits heute auf Grundlage einer SV-Ersparnis geleistet werden. Der bisherige Beitrag wird um den Zuschuss erhöht und an die jeweilige Versorgungseinrichtung abgeführt. Ist eine Beitragserhöhung bei der bisherigen Versorgungseinrichtung nicht möglich, wird ein neuer Vertrag in Höhe des Arbeitgeberzuschuss eingerichtet.

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Weitere Möglichkeiten:

Darüber hinaus kommen zahlreiche andere Regelungen in Betracht. Eine ausführliche individuelle Beratung der Unternehmen ist dabei angesagt. Die Beratung sollte auf Grundlage aller bekannten oben genannten Faktoren erfolgen und die Voraussetzungen des jeweiligen Unternehmens berücksichtigen. Es sollte dabei auch thematisiert werden, warum der Gesetzgeber seit 2002 in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds dringenden Handlungsbedarf sieht, die traditionellen Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse aber nahezu unverändert lässt.

Nicht wenige Experten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung betrachten nach wie vor die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse als Königsweg für die Entgeltumwandlung.

Der Autor Michael Schramm (Kanzlei RPUK Dienstleistung), bAV Ökonom und gerichtlich zugelassener Rentenberater, ist seit mehr als 20 Jahren für Unternehmen, deren Beschäftigte und diverse Beratungshäuser im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig. Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) hat die Arbeitsweise von Schramm geprüft und im Anschluss zertifiziert. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde eine Listung als „qualifizierter Berater“ für das Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.

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