Auf der Rückseite des Antrages wies der Versicherer unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hin. Ferner befand sich dort ein Hinweis auf die zu zahlende Versicherungsprämie in der Weise, dass der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten hat.

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In diesem Fall liege eine sogenannte konkludente Zustimmung vor, wie das OLG Jena betonte: eine Art Willenserklärung, die sich aus dem schlüssigen Handeln einer Vertragspartei ergibt. Demnach hat der Versicherungsnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt, dass der Versicherungsschutz beginnt - und zwar, nachdem er von seinem Widerspruchsrecht erfahren hat.

„Als Hinweis auf ein Widerrufsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG genügt ein grundsätzlicher Hinweis auf die Existenz eines Widerrufsrechts bzw. ein Hinweis darauf, dass überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Nicht erforderlich ist eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, etwa über die formalen Anforderungen seiner Ausübung oder den Fristbeginn“, erklärt das OLG.

Wird der Versicherungsnehmer fettgedruckt auf sein Widerrufsrecht hingewiesen „und liegt der Vertragsbeginn nur drei Tage nach dem Datum der Antragsunterzeichnung, so liegt in der Antragstellung eine konkludente Zustimmungserklärung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG, weil der Versicherer aufgrund dieser Umstände davon ausgehen darf, dass dem Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht bekannt ist“, schreibt das OLG. Dazu bedürfe es nicht der Überlassung eines Durchschlags des Antragsformulars oder des Nachweises eines tatsächlichen Lesens.

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