Ein Versicherungsvermittlervertrag kommt auch dann zustande, wenn die Kundin bzw. der Kunde nicht explizit eine Maklervollmacht unterschreibt, sondern über ein Maklerportal ein Kontaktformular ausfüllt und sich telefonisch beraten lässt. Dies hat mit einem aktuellen Urteil das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Es verpflichtete einen Makler zu Schadensersatz, nachdem er einer Frau eine falsche Auskunft zum Krankenversicherungs-Schutz erteilt hatte (10.03.2021 - 4 U 2372/20).

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Frau mit Parkinson suchte privaten Krankenversicherer

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Frau geklagt, die von einem Makler falsch beraten worden war. Im Internet hatte sie sich die gesetzlich Versicherte nach einem privaten Krankenversicherer umgeschaut, Anlass war ihre Verbeamtung. Dabei stieß sie auf die Webseite eines Maklerverbundes und gab dort ihre Kontaktdaten an. Daraufhin rief der verklagte Makler sie zurück. Auf den Rechtsstreit machte zuerst procontra-online.de aufmerksam.

Im telefonischen Gespräch berichtete die Frau, dass sie an Parkinson leide und verbeamtet werden solle. Tatsächlich holte der Makler daraufhin per anonymer Voranfrage einige Angebote ein, die alle negativ ausfielen. Daraufhin teilte er seiner Auftraggeberin mit, dass sie wegen Parkinson grundsätzlich bei einem privaten Krankenversicherer nicht versicherbar sei und folglich keine Chance habe zu wechseln.

Das stimmte jedoch nicht, denn genau zu jener Zeit hatte der PKV-Verband eine befristete Öffnungsaktion für Beamte laufen. Beihilfeberechtigte Beamte und deren Angehörige hätten demnach auch mit Vorerkrankungen binnen fünf Monaten wechseln können - und sollten hierfür nur einen maximalen Aufschlag zahlen, wenn sie erstmals verbeamtet werden. “Keiner wird aus Risikogründen abgelehnt. Es gibt keine Leistungsausschlüsse. Und sollten wegen bereits bestehender Vorerkrankungen erhöhte gesundheitliche Risiken vorliegen, werden erforderliche Zuschläge auf maximal 30 Prozent des Beitrags begrenzt“, warb der PKV-Verband damals auf seiner Webseite.

Über diese Öffnungsaktion informierte der Makler die Frau aber nicht, weshalb sie auch nicht davon Gebrauch machen konnte. Und wie zum Hohn fand sie auch später noch einen privaten Krankenversicherer, nachdem die Öffnungsaktion des PKV-Verbandes ausgelaufen war. Nur eben mit Leistungsausschlüssen und einem deutlichen Risikoaufschlag. Dies war auch der Grund, weshalb sie gegen den Makler klagte.

Das OLG Dresden gab der Frau schließlich Recht. Zum einen bestätigte es, dass ein Vermittlervertrag auch dann zustande kommt, wenn potentielle Kunden auf einem Makler-Portal Kontaktdaten eingeben und sich telefonisch beraten lassen. Zum anderen hoben sie hervor, dass der Makler der Klägerin dazu hätte raten müssen, die Verbeamtung auf Probe abzuwarten, um dann die Öffnungsaktion zu nutzen. Folglich muss er die Frau entschädigen.

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Falsche Angaben auf Makler-Seiten

Das Urteil zeigt: Versicherungsmakler müssen auch über Öffnungsaktionen der Branche informiert sein, wenn sie zu den entsprechenden Versicherungen beraten, und sich darüber informieren. Allzu pauschale Aussagen führen jedoch schnell in die Haftungsfalle. Das betrifft auch einige Makler-Webseiten, wie eine kurze Stichprobe des Versicherungsboten ergab. Dort steht zum Beispiel in Lexikon-Einträgen zu „Parkinson“: „Eine solche Vorerkrankung führt zur Ablehnung des Krankenversicherungsantrags“. Eine Aussage, die so pauschal nicht stimmt.

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