Angaben finden sich in den Anmerkungen zum Teil "A" der Tabelle (Kindesunterhalt) unter Punkt fünf. Unterschieden wird zwischen zwei Richtwerten für die Eigenansprüche des Unterhaltspflichtigen:

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  • Der notwendige Eigenbedarf definiert jenes Einkommen, das dem unterhaltspflichtigen Elternteil notwendig als absolutes Minimum zusteht. Dieses darf als Selbstbehalt nicht belangt werden. Er liegt weiterhin bei 960 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige.
  • Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt der notwendige Eigenbedarf im neuen Jahr erneut bei 1.160 Euro. Im notwendigen Eigenbedarf sind für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung 430 Euro enthalten (bei höherer Warmmiete kann der Eigenbedarf auch höher ausfallen).
  • Zudem gibt es noch den angemessenen Eigenbedarf, der höher ausfällt als der notwendige Eigenbedarf. Der angemessene Eigenbedarf greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, sobald Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht. Er liegt weiterhin bei monatlich 1.400 Euro. Im angemessenen Eigenbedarf ist eine Warmmiete in Höhe von 550 Euro eingerechnet.

Keine Angaben der Düsseldorfer Tabelle mehr zum Elternunterhalt

Abhängig von der eigenen Leistungsfähigkeit müssen volljährige Kinder auch für ihre Eltern „haften“ und durch „Elternunterhalt“ zum Lebensbedarf der Eltern beitragen – eine Situation, die meist durch die Pflegebedürftigkeit eines Elternteils und die Unterbringung in einem Heim ausgelöst wird. Zwar steht zunächst der Ehepartner für den Unterhalt ein. Reicht aber dessen Einkommen nicht aus oder ist der Partner gar schon verstorben (was nicht selten ist), ermitteln die Sozialämter die unterhaltspflichtigen Verwandten und nehmen diese folglich in die Unterhaltspflicht. Und das sind in der Regel die leiblichen Kinder.

Die wichtigsten Werte der Düsseldorfer Tabelle für den Elternunterhalt fanden sich bisher in einem Teil „D“, der sich dem Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach Paragraph 1615 I BGB widmete. Dieser Selbstbehalt für den Elternunterhalt summierte sich aus einem eigenen „notwendigen Selbstbehalt“ und einem Prozentsatz des darüber hinausgehenden Einkommens. Diese konkreten Angaben der Tabelle aber entfallen nun schon zum zweiten Mal.

Angehörigen-Entlastungsgesetz erschwert Richtwerte

Grund ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das im November 2020 erst den Bundestag und dann den Bundesrat passierte (Versicherungsbote berichtete). Dieses Gesetz legt nun eine eigene Untergrenze für die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern fest. Diese Grenze orientiert sich, anders als Werte der Düsseldorfer Tabelle, am Bruttoeinkommen und fällt dennoch wesentlich höher aus – denn Unterhaltspflichtige müssen erst dann Elternunterhalt leisten, wenn das Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.

Demnach würde für viele Betroffene die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr greifen – aufgrund einer nun eigenständig vorgegebenen höheren Untergrenze entfällt für sie die Pflicht komplett, Elternunterhalt zu leisten. Erst ab einer bestimmten Einkommenshöhe greift demnach die bisherige Berechnungsformel wieder.

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Das Gericht reagiert auf dieses Problem, indem es keine Angaben eines konkreten Betrags mehr macht. Stattdessen heißt es nun in der Tabelle zum angemessenen Selbstbehalt gegenüber Eltern: „Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.“ Die neue Düsseldorfer Tabelle ist auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar.

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