Kindesunterhalt steigt 2021: Düsseldorfer Tabelle aktualisiert
Die Düsseldorfer Tabelle, eine von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ausgearbeitete Richtlinie für Unterhaltsrecht und Unterhaltszahlungen, wurde nun für 2021 aktualisiert. So gelten ab Januar neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt von Trennungskindern – diese erhalten mehr Unterhalt. Nicht gestiegen ist hingegen der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Eltern.

Richtlinie mit Tradition
Schon seit 1962 gibt die Düsseldorfer Tabelle Richtwerte für Unterhaltszahlungen vor – zum Beispiel für den Kinds-, aber auch den Ehegatten- oder den so genannten Elternunterhalt. Erarbeitet wurde die Tabelle durch die Familiensenate des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Zwar hat die Tabelle keine verbindliche Gesetzeskraft. Jedoch: Gerichte ziehen die Zahlen regelmäßig zur Orientierung heran, ebenso viele Behörden.
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Auch werden Richtwerte der Tabelle regelmäßig aktualisiert und angepasst, und zwar in enger Abstimmung mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags und mit Richtern aller Oberlandesgerichte. Eine aktualisierte Ausgabe dieses wichtigen Werkzeugs der Familiengerichtsbarkeit für das Jahr 2021 wurde nun veröffentlicht. Demnach bekommen Trennungskinder ab 2021 mehr Unterhalt.
Die Tabelle weist monatliche Bedarfssätze getrennt für vier Altersstufen aus: 0 bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre sowie ab 18 Jahre. Bei Anpassung der Bedarfssätze orientiert sich das Gericht am Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß Paragraph 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Mindestunterhalt wird zweijährig durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) festgelegt. In Orientierung an der aktuellen Verordnung hat das Gericht nun alle Bedarfssätze der Tabelle angehoben.
Demnach beträgt nun der Mindestunterhalt ab 2021:
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 Euro (Anhebung um 24 Euro),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 Euro (Anhebung um 27 Euro),
- für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 Euro (Anhebung um 31 Euro).
Mit dem Einkommen steigt der Unterhaltsbedarf
Der Mindestunterhalt der Kinder greift aber nur für unterhaltspflichtige Eltern mit niedrigem Einkommen (bis 1.900 Euro). Allerdings gilt für den Unterhalt das Prinzip: Je höher das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, desto mehr steigt der Unterhaltsbedarf.
Hierfür werden zehn Einkommensgruppen je Altersstufe unterschieden und die Bedarfssätze schrittweise erhöht. Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent, ab der sechsten Einkommensgruppe um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts.
Aber auch Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 angehoben, wie das Gericht erklärt. Sie betragen 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. Die Anhebung führt zu folgenden Bedarfssätzen ab 2021:
Kindergeld wird eingerechnet
Laut Paragraph 1612b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss zur Deckung des Unterhaltsbedarfs auch Kindergeld verwendet werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen, informiert das Gericht. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2021:
- für ein erstes und zweites Kind 219 Euro,
- für ein drittes Kind: 225 Euro,
- ab dem vierten Kind: 250 Euro.
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