Die wichtigsten Werte der Düsseldorfer Tabelle für den Elternunterhalt fanden sich bisher in einem Teil „D“, der sich dem Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach Paragraph 1615 I BGB widmete. Dieser Selbstbehalt für den Elternunterhalt summierte sich aus einem eigenen „notwendigen Selbstbehalt“ und einem Prozentsatz des darüber hinausgehenden Einkommens. Diese konkreten Angaben der Tabelle aber entfallen nun.

Anzeige

Angehörigen-Entlastungsgesetz erschwert Richtwerte

Grund ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das im November des vorigen Jahres erst den Bundestag und dann den Bundesrat passierte (der Versicherungsbote berichtete). Dieses Gesetz legt nun eine eigene Untergrenze für die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern fest. Diese Grenze orientiert sich, anders als Werte der Düsseldorfer Tabelle, am Bruttoeinkommen und fällt dennoch wesentlich höher aus – denn Unterhaltspflichtige müssen erst dann Elternunterhalt leisten, wenn das Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.

Demnach würde für viele Betroffene die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr greifen – aufgrund einer nun eigenständig vorgegebenen höheren Untergrenze entfällt für sie die Pflicht komplett, Elternunterhalt zu leisten. Erst ab einer bestimmten Einkommenshöhe greift demnach die bisherige Berechnungsformel wieder.

Das Gericht reagiert auf dieses Problem, indem es keine Angaben eines konkreten Betrags mehr macht. Stattdessen heißt es nun in der Tabelle zum angemessenen Selbstbehalt gegenüber Eltern: „Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.“ Die neue Düsseldorfer Tabelle ist auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar.

Anzeige


vorherige Seite
Seite 1/2/3/

Anzeige