Die Leitung hätte sogar einen Hochdruckreiniger aushalten müssen

Vielmehr sei die verwendete Rohrverbindung bei richtiger Montage eine „unlösbare Verbindung“. Derartige Verbindungen würden auch in Schweineställen verwendet – und dort zum Teil mit Hochdruckreiniger gesäubert. Deswegen könne selbst starker Kraftaufwand die Rohre nicht zum Bersten bringen, solange man sie richtig montiert hätte – die Installationsfirma muss sich die fehlerhafte Montage der Rohrverbindung zurechnen lassen.

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Eine Schlauch- ist keine Rohrverbindung

Hinzu kommt: Maßstäbe für Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen lassen sich nicht auf eine Desinfektionsanlage übertragen. Zwar ist es tatsächlich grob fahrlässig, bei Abwesenheit das Ventil einer Schlauchverbindung nicht abzudrehen – dies kann schon bei einer Abwesenheit von zwei Stunden zutreffen, wie das Oberlandesgericht mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ausführte (Az. 12 U 173/86). Sind doch Schlauchverbindungen zu Wasch- oder Geschirrspülmaschinen besonders anfällig. Jedoch: Für Rohrverbindungen trifft eine solche Anforderung nicht zu.

Bei sachgerechter Installation ist eine Rohrverbindung dauerhaft dicht

Anders nämlich als eine Schlauchverbindung ist eine Rohrverbindung bei sachgerechter Installation dauerhaft dicht. Aus diesem Grund gibt es bei einer Rohrverbindung auch keine vergleichbare Notwendigkeit, die Wasserzufuhr abzustellen – und zwar selbst bei längerer Abwesenheit nicht.

Niemand muss präventiv den Hauptwasserhahn zudrehen

Hinzu kommt: Für präventives Vermeiden von Wasserschäden bei Waschmaschinen oder Geschirrspülmaschinen ist es ebenso nicht notwendig, den Hauptwasserhahn abzustellen. Denn eine Obliegenheit bezieht sich nur auf anfällige flexible Schlauchverbindungen, nicht aber auf den Wasserkreislauf der gesamten Räumlichkeiten. Das Gericht formuliert: Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stelle keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken. Das trifft so lange zu, wie es keine Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden gibt.

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Aus diesem Grund muss nun die Installationsfirma den Schaden ersetzen, den das Versicherungsunternehmen dem Zahnarzt aufgrund des Wasserschadens ersetzt hat. Eine Revision wurde durch das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Das Urteil ist auf der Webseite der Justiz Niedersachsen verfügbar.

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