Grund des Rechtsstreits, zu dem das Oberlandesgericht mit Datum vom 07.04.2021 urteilte (Az. 14 U 135/20), war ein Wasserschaden in einer Zahnarztpraxis. Dieser ereignete sich, als die Praxis wegen Urlaubs geschlossen hatte: Beim Zulauf zu einer Desinfektionsanlage hatte sich eine Rohrverbindung gelöst. Das austretende Wasser beschädigte einen großen Teil der Innenausstattung, sodass der Streitwert vor Gericht letztendlich rund 220.000 Euro betrug. Der Zahnarzt bekam diesen Schaden durch seine Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt.

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Der Versicherer sah den Schaden durch Pfusch verursacht

Das Versicherungsunternehmen aber ging davon aus, die Schadensumme ersetzt zu bekommen. Denn es sah das Malheur durch eine Installationsfirma verschuldet. Dieses hatte vor einiger Zeit die Anlage eingebaut, jedoch – so der Versicherer – einen Zulauf nicht sachgemäß installiert. Aus diesem Grund berief sich das Versicherungsunternehmen auf Paragraf 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und forderte die Schadenleistung an den Kunden von der Handwerkerfirma zurück.

Die Handwerksfirma sah die Schuld beim Versicherungsnehmer – und verweigerte Schadenersatz

Die Firma freilich meinte sich unschuldig – und sah die Schuld stattdessen beim Versicherungsnehmer. Denn der Zahnarzt hatte während eines dreiwöchigen Urlaubs weder die Hauptwasserleitung noch die Wasserzufuhr zur Desinfektionsanlage abgedreht. Das wäre grob fahrlässig. Deswegen müsse der Versicherungsnehmer für den Schaden einstehen.

Die Firma verweigerte also die Zahlung, was zur Klage des Versicherungsunternehmens vor dem Landgericht (LG) Verden führte. Denn der Versicherer sah die Schuld noch immer bei den Handwerkern – und wollte weiterhin den Schaden ersetzt haben. Das Landgericht urteilte salomonisch: Nachdem es ein Fachgutachten einholte, das tatsächlich eine fehlerhafte Montage der Rohre bewies, sprach es sowohl der Installationsfirma als auch dem Versicherungsnehmer eine Mitverschuldensquote von fünfzig Prozent zu (Az. 8 O 237/18).

Beide Parteien gingen in Berufung

Jedoch: Beide Parteien waren mit dem Urteil des Landgerichts unzufrieden – und gingen in Berufung. So wendete das Versicherungsunternehmen ein: Es gebe keine gesetzliche Verpflichtung, wasserführende Leitungen einer Zahnarztpraxis abzusperren. Zumal eine Rohrleitung nicht mit flexiblen Schläuchen von Waschmaschinen und Spülmaschinen verglichen werden dürfe. Den Versicherungsnehmer treffe also keine Schuld.

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Das verklagte Installationsunternehmen hingegen wollte geltend machen: Die Leitung hätte auch bei der Reinigung der Zahnarztpraxis beschädigt werden können, zum Beispiel durch einen Staubsauger. Zudem sei das grobe überwiegende Verschulden des Versicherungsnehmers nicht genügend berücksichtig worden. Demnach müsse der Zahnarzt für deutlich mehr als die Hälfte haften. Wie aber entschied nun das Oberlandesgericht den komplizierten Fall?

Warum den Versicherungsnehmer keine (Mit-)Schuld trifft

Nun aber, vor dem Oberlandesgericht, neigte sich die Waage der Justitia ganz zugunsten der Versicherung – und damit ganz zugunsten des Versicherungsnehmers. So ließ das Gericht ein neues Sachverständigengutachten anfertigen, das deutlich die Behauptung der Installationsfirma zurückwies, die Leitung hätte auch beim Reinigen kaputtgehen können.

Die Leitung hätte sogar einen Hochdruckreiniger aushalten müssen

Vielmehr sei die verwendete Rohrverbindung bei richtiger Montage eine „unlösbare Verbindung“. Derartige Verbindungen würden auch in Schweineställen verwendet – und dort zum Teil mit Hochdruckreiniger gesäubert. Deswegen könne selbst starker Kraftaufwand die Rohre nicht zum Bersten bringen, solange man sie richtig montiert hätte – die Installationsfirma muss sich die fehlerhafte Montage der Rohrverbindung zurechnen lassen.

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Eine Schlauch- ist keine Rohrverbindung

Hinzu kommt: Maßstäbe für Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen lassen sich nicht auf eine Desinfektionsanlage übertragen. Zwar ist es tatsächlich grob fahrlässig, bei Abwesenheit das Ventil einer Schlauchverbindung nicht abzudrehen – dies kann schon bei einer Abwesenheit von zwei Stunden zutreffen, wie das Oberlandesgericht mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ausführte (Az. 12 U 173/86). Sind doch Schlauchverbindungen zu Wasch- oder Geschirrspülmaschinen besonders anfällig. Jedoch: Für Rohrverbindungen trifft eine solche Anforderung nicht zu.

Bei sachgerechter Installation ist eine Rohrverbindung dauerhaft dicht

Anders nämlich als eine Schlauchverbindung ist eine Rohrverbindung bei sachgerechter Installation dauerhaft dicht. Aus diesem Grund gibt es bei einer Rohrverbindung auch keine vergleichbare Notwendigkeit, die Wasserzufuhr abzustellen – und zwar selbst bei längerer Abwesenheit nicht.

Niemand muss präventiv den Hauptwasserhahn zudrehen

Hinzu kommt: Für präventives Vermeiden von Wasserschäden bei Waschmaschinen oder Geschirrspülmaschinen ist es ebenso nicht notwendig, den Hauptwasserhahn abzustellen. Denn eine Obliegenheit bezieht sich nur auf anfällige flexible Schlauchverbindungen, nicht aber auf den Wasserkreislauf der gesamten Räumlichkeiten. Das Gericht formuliert: Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stelle keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken. Das trifft so lange zu, wie es keine Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden gibt.

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Aus diesem Grund muss nun die Installationsfirma den Schaden ersetzen, den das Versicherungsunternehmen dem Zahnarzt aufgrund des Wasserschadens ersetzt hat. Eine Revision wurde durch das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Das Urteil ist auf der Webseite der Justiz Niedersachsen verfügbar.

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