Wer Kerntätigkeiten beginnt, begibt sich in die Haftung

Hierfür ist es nicht einmal wichtig, ob der Makler tatsächlich ein Angebot schickte. Stattdessen sind laut Gericht bereits die im Vorfeld eines konkreten Angebots vom Beklagten entfalteten Tätigkeiten ausreichend, um das objektive Erscheinungsbild einer Versicherungsvermittlungstätigkeit auszufüllen. Der beklagte Makler hat nach der ersten Kontaktaufnahme die Kerntätigkeiten einer Versicherungsvermittlung sämtlich erfüllt. Dies geschah a) durch Abfrage des auf den Abschluss einer privaten Krankenversicherung bezogenen Versicherungsbedarfs, b) durch Anforderung von Unterlagen sowie c) durch Abfrage von Versicherungsangeboten bei privaten Krankenversicherern. Das Gericht betont: Wäre die Vermittlung erfolgreich gewesen, hätte der Makler für diese Kerntätigkeiten auch Provision erhalten. Aufgrund der ausgeführten Tätigkeiten obliegen ihm somit auch die damit einhergehenden Beratungspflichten.

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Keine Mandanten-Mitschuld ohne konkreten Beweis

Das Gericht ließ sich hingegen nicht auf die Argumentation der Berufung ein, die Frau hätte ein Mitverschulden, weil Dienstherren häufig auf Öffnungsaktionen in der PKV hinweisen. Zwar berichteten andere Kunden dem Makler, sie wären durch den Dienstherren auf Öffnungsaktionen hingewiesen wurden. Solch ein pauschaler Sachvortrag, der von anderen Beispielen auf den verhandelten Fall schließt, reicht aber als Beweis der Kenntnisnahme nicht aus.

Stattdessen müsste der Makler für den konkreten Fall beweisen, dass die Klägerin tatsächlich durch ihren Dienstherrn Kenntnis über die Öffnungsaktion erhielt – dann kann er sich auf eine Schadensminderungspflicht der Klägerin berufen. Weil ihm und seinen Anwälten dies aber vor Gericht nicht gelang, geht das Gericht davon aus, dass die Kundin nichts von der Öffnungsaktion wusste – weswegen der Makler nun den Schaden für seine Falschberatung ersetzen muss. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist auf der Webseite des Branchendienstes IWW verfügbar.

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