Im August 2020 hatte Deutschlands größtes Vergleichsportal Check24 einen TÜV-zertifizierten Girokontenvergleich nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) auf den Markt gebracht. Damit kam der Vergleich schon leicht verspätet. Denn eigentlich sah die EU-Zahlungskontenrichtlinie vor, dass alle Mitgliedsstaaten bis zum 31.10. 2018 mindestens ein Online-Angebot zum kostenfreien Vergleich der Entgelte für Zahlungskonten aufgebaut haben. Die Bundesregierung wollte dies jedoch nicht über ein staatliches Portal abbilden und entschied sich deswegen für eine TÜV-Zertifizierung.

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Diese Chance konnten sich die Vergleicher aus dem Hause Check24 nicht entgehen lassen und hatten zu diesem Zeitpunkt einen Vergleich mit mehr als 550 Anbietern aufgebaut. Damit seien nach der Bilanzsumme immerhin 80 Prozent des Marktes abgedeckt. Laut Statista wurden Ende 2019 genau 1.717 Banken und Sparkassen im Bundesgebiet gezählt. Die Zertifizierung sei in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium durch den TÜV Saarland erfolgt.

Girokonto-Vergleichsportal ist bereits offline

Doch bereits im Januar 2021 musste Check24 seinen zertifizierten Vergleich für Girokonten wieder abschalten. Grund ist ein Streit mit den Verbraucherzentralen, die den Marktvergleich als unzureichend bewerteten - und dem Portal eine Abmahnung schickten sowie eine Unterlassungsklage einreichten.

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Die Verbraucherschützer bemängelten, dass der Vergleich nur 613 Konten von insgesamt 1.700 Banken berücksichtige. Zudem seien die Banken oft nur mit einem einzigen Kontomodell erfasst, obwohl die Geldhäuser mehrere verschiedene Girokonten anbieten würden. Verbraucher könnten so zu Abschlüssen verleitet werden, dessen Grundlage ein unvollständiger und intransparenter Marktvergleich sei. Auch seien die Daten nicht immer aktuell, sondern um Wochen veraltet.

Verbraucherschützer gewinnen; Verbraucher verlieren

Nun hat sich das Landgericht München dem Thema angenommen. Und: Die Richter folgten der Argumentation der Verbraucherschützer und erklärten, dass das von Check24 betriebene Vergleichsportal für Girokonten wegen mangelhafter Marktabdeckung unzulässig war und damit gegen das Zahlungskontengesetz verstieß. Demnach müsse ein zertifiziertes Vergleichsportal einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken und eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe enthalten. Diese Anforderungen erfüllte das Vergleichsportal nach Überzeugung des Gerichts nicht. Denn der Check24-Vergleich habe nicht einmal die Hälfte der Anbieter erfasste. Darüber hinaus waren mehr als 90 Prozent der berücksichtigten Banken nur mit einem einzigen Kontomodell vertreten. Damit sei die geforderte regionale Abdeckung der deutschen Banken- und Sparkassenlandschaft nicht gewährleistet, erklärten die Richter. Auch, dass eine Zertifizierung durch den TÜV Saarland vorlag, ändere nichts daran, dass die gesetzlichen Anforderungen an das Vergleichsportal nicht erfüllt waren.

„Das Gericht hat unsere Kritik bestätigt: Der Kontovergleich von Check24 war mangelhaft und hatte nicht die erforderliche Marktabdeckung“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. Derweil zeigt sich Check24 enttäuscht. „Das Urteil ist gleich mehrfach erschütternd“, sagt Dagmar Ginzel, Chief Communications Officer bei CHECK24.

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“Stiftung Warentest“ springt zwischenzeitlich ein

Künftig solle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen entsprechenden Girokonten-Vergleich bereitstellen. Doch das braucht Zeit. Die Vergleichswebseite der Behörde soll im zweiten Quartal 2022 an den Start gehen. Denn zunächst muss die BaFin erst einmal die benötigten Informationen von den Bankhäusern zusammentragen. Bis die BaFin ihr Portal freischaltet, springt die „Stiftung Warentest“ ein. Diese bietet ihren Girokonten-Vergleich auf test.de normalerweise kostenpflichtig an. Nun soll er als Zwischenlösung frei zur Verfügung stehen.

Allerdings sind im Girokontenvergleich der Stiftung Warentest nur etwas mehr als 300 Girokontenmodelle von mehr als 130 überregionalen und regionalen Banken und Sparkassen verbaut. Diese Zahl zeigt aber bereits das Problem eines solchen Vorhabens. Die Verbraucherzentralen hatten Check24 abgemahnt, weil der Anbieter „nur“ 613 Konten in seinen Vergleich einbezogen hatte, folglich weit mehr als die „Stiftung Warentest“. Schließlich sei damit kein ausreichender Marktüberblick gegeben, hatten die Verbraucherschützer beklagt.

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Den Punkt Marktabdeckung monieren nun wiederum die Vergleicher von Check24: „Verbraucher*innen haben das Nachsehen, weil die aktuelle Lösung eine deutlich schlechtere Marktabdeckung aufweist. Unternehmen, die gesetzlich definierte Kriterien umsetzen, können trotzdem dafür verklagt werden. Wir würden uns wünschen, dass Politik und VZBV auf Augenhöhe mit uns zusammenarbeiten. Für den Verbraucherschutz, aber auch, um zukünftige Investitionen in den Digitalstandort Deutschland nicht zu gefährden.“, kritisiert Ginzel.

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