Sei es eine Liquiditätslücke in Folge der Corona-bedingten Einschränkungen, eine spontane Möglichkeit zur Investition, eine erforderliche Baumaßnahme oder schlicht ein Liquiditätspuffer für künftige Geschäftsvorfälle: Es kann immer wieder passieren, dass ein Finanz- und Versicherungsunternehmen kurzfristig Kapital benötigt und der Eigentümer dieses Geld zur Verfügung stellt. Andersherum ist auch denkbar, dass der Gesellschafter Kapital für die private Seite benötigt und dafür Liquidität aus dem Unternehmen nutzt.

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In diesen Fällen spricht man von Darlehen zwischen GmbH oder AG und Gesellschafter. Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind eine weitere Finanzierungsform, die Kapitalgesellschaften durchführen können. Der Klassiker ist die Bankfinanzierung, dazu kommen öffentliche Fördermittel oder Beteiligungen durch bestimmte Institute der öffentlichen Hand, ebenso Lieferantenkredite oder die Aufnahme weiterer Gesellschafter.

Rechts- und steuerwirksam Verträge abschließen

Das ist zunächst auch unproblematisch. Da eine Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann sie auch mit ihren Gesellschaftern rechts- und steuerwirksam Verträge abschließen. Auf der anderen Seite bestehen auch spezifische Voraussetzungen für das Gesellschafterdarlehen. Diese sollten Finanz- und Versicherungsunternehmer nicht geringschätzen, sondern sich – am besten gemeinsam mit dem steuerlichen beziehungsweise rechtlichen Berater – vorausschauend damit auseinandersetzen, damit das Projekt erfolgreich gestaltet werden kann. Übrigens: Bei einer Personengesellschaft würde man statt vom Gesellschafterdarlehen von Kapitaleinlagen oder -entnahmen sprechen, wobei auch hier eine Ausgestaltung als Darlehen denkbar ist.

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Zunächst muss als Grundlage dafür, dass Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter generell überhaupt möglich sind, die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts (Selbstkontrahierungsverbot, § 181 BGB) vertraglich verankert und ins Handelsregister eingetragen werden. In dem entsprechenden Paragrafen heißt es: „Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“ Alternativ kann die Gesellschafterversammlung per Gesellschafterbeschluss die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für den Geschäftsführer erteilen. Diese Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot klingt gerade für Einzel-Geschäftsführer-Gesellschafter etwas banal, aber sie muss dringend formal korrekt durchgeführt werden, um Rechtssicherheit zu erlangen.

Gesellschafterdarlehen sollte Vereinbarungen zwischen fremden Dritten entsprechen

Sehr wichtig ist, dass der Vertrag wie unter fremden Dritten geschlossen wird. Das bedeutet, dass der Kreditvertrag neben einer „fremdüblichen“ Tilgung insbesondere auch „fremdübliche“ Zinsen vorsehen und einem Fremdvergleich standhalten müssen. Das folgt der Tatsache, dass bei Betriebsprüfungen Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH besonders kritisch geprüft werden. Das Gesellschafterdarlehen sollte in seiner Ausgestaltung der von Vereinbarungen zwischen fremden Dritten entsprechen.

Kurz gesagt: Der Darlehensvertrag muss also die üblichen Konditionen zu Zinsen, dem Zeitpunkt der Rückzahlung, Sicherheiten und zu etwaigen Kündigungsrechten enthalten. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind unverzinsliche Gesellschafterdarlehen übrigens gewinnerhöhend abzuzinsen. Berechnet wird hierbei eine Aufteilung in einen Zins- und Tilgungsanteil in den zukünftigen Zahlungen. Hierbei sind die noch nicht geleisteten Zinsen (die sich in der Darlehensschuld verbergen) als Gewinn zu versteuern. Ferner sollten Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter nicht zu niedrig verzinst werden insbesondere wenn der Gesellschafter ebenfalls eine GmbH ist – aber auch nicht zu hoch, sonst erkennt das Finanzamt darin im Allgemeinen eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der Folge, dass es die gezahlten Zinsen bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben anerkennt, sondern dem Gewinn wieder hinzurechnet und darauf dann neben Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag auch Gewerbesteuer gezahlt werden muss.

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Ein Vertrag ist kein Kinkerlitzchen

Hinsichtlich der Marktüblichkeit gilt auch, dass einmal vereinbarte Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter wirklich gelebt werden. Das folgt dem bekannten Motto: „Pacta sunt servanda“, Verträge sind einzuhalten. Ein Vertrag ist kein Kinkerlitzchen, den man je nach Lust und Laune einhält oder eben auch einmal nicht. Vorgegangen wird dann, wie es gerade notwendig sowie für beide Parteien am besten erscheint, aber eben nicht unbedingt, wie ausgemacht. Das gilt beispielsweise Zins- und Tilgungsleistungen, die oftmals einfach ohne zusätzliche Vereinbarung ausgesetzt oder nicht wie ausgemacht gezahlt werden. Und dann kann es wieder zum Problem der verdeckten Gewinnausschüttung kommen. Das gilt auch dann, wenn die Höhe der Zinsen angemessen, also wie unter fremden Dritten üblich ist.

Insofern sollten Finanz- und Versicherungsunternehmer sich ausreichend Zeit nehmen, um ein Gesellschafterdarlehen in beide Richtungen zu strukturieren. Ganz gleich, ob sie der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen oder Kapital entnehmen wollen: Sie sollten rechtlich und steuerlich auf der absolut sicheren Seite sein, um sich keinen Schwierigkeiten auszusetzen.

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