Fehlende Dokumentation kehrt Beweislast um

Lehnt der Kunde diese ab, sollte dies im Beratungsprotokoll für den Kunden schriftlich dokumentiert werden. Denn zwar: Die Beweispflicht einer Pflichtverletzung im Sinne von Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) liegt zunächst beim Kunden. Hat allerdings der Makler nicht dokumentiert, dass er über Deckungslücken aufklärte, kehrt sich die Beweislast um.

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Dies zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 29.01.2019 (Az.: 4 U 942/17) – ein Makler haftete aufgrund fehlender Dokumentation für einen Verkauf von Leben-Policen an eine nicht solvente Gesellschaft (Versicherungsbote berichtete). Es gilt also wie eh und je: Neben einer guten Beratung ist auch eine gute Dokumentation grundlegend, um sich gegen Haftungsrisiken zu wehren.

Elementarschadenversicherung: Das „Muss“ für jedes Beratungsgespräch

Durch die Hochwasserkatastrophen gilt nun zudem mehr denn je: Wer Haftungsrisiken ausschließen möchte, sollte bei keiner Beratung zum Immobilienschutz die Elementarschadenversicherung vergessen. Was aber ist zu tun, sollte ein Makler wirklich nach Unwettertief Bernd von einem Kunden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden? Wichtig ist zunächst, zu prüfen, ob in der Vergangenheit für ein versichertes Objekt überhaupt eine Elementarschadenversicherung zu haben war (zu Preisen, die dem Versicherungsnehmer zugemutet werden konnten).

Glaubt man aber einer Darstellung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), dann sind 99 Prozent der Gebäude in Deutschland problemlos gegen Überschwemmungen und Starkregen versicherbar – zum Teil zu einem Preis von unter 100 Euro im Jahr (Versicherungsbote berichtete). Somit ist auf der sicheren Seite, wer Ablehnungen auf Anfragen von mehreren Versicherern vorzeigen kann.

Beistand eines Anwalts kann helfen

Anwalt Jens Reichow empfiehlt nun beim Branchendienst Pfefferminzia, sich anwaltlichen Beistand zu suchen (freilich nicht gänzlich frei von Eigeninteresse). Dies wäre zum einen hilfreich, um den Schadensfall ordnungsgemäß gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung anzuzeigen oder weiterführende Frist zu wahren. Zu diskutieren wäre zu diesem Rat natürlich, ob ein Makler diese Unterstützung tatsächlich braucht – immerhin verfügen Makler über die notwendige Expertise, um selber Schadensfälle zu bearbeiten.

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Helfen kann ein Anwalt hingegen bei der „haftungsminimierenden Gestaltung“ von Maklerverträgen, wie Reichow ebenfalls herausstellt. Auch sollten Makler durch die Auswahl der geeigneten Rechtsform dringend darauf achten, die Maklerhaftung auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen. So wird das Privatvermögen vor dem möglichen Zugriff im Haftungsfall bewahrt.

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