Es zeigte sich: Die Arbeit erfordert eine Vielzahl jener Bewegungen, die dem Mechaniker nicht mehr zuzumuten sind – zum Beispiel eine Beuge-/Verdrehbewegung des Oberkörpers, die viele hundert Male pro Tag ausgeführt werden muss. Das Fazit: Der Versicherungsnehmer ist zu 100 Prozent nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Industriemechaniker auszuführen –und ist damit berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen.

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Jedoch: Steht dem Mann auch die Rente zu? Immerhin ging der Versicherte bereits wieder einer Arbeit nach, als er den BU-Antrag stellte – sogar in der gleichen Firma. Muss das Versicherungsunternehmen dennoch zahlen und bezieht dann der Mechaniker sowohl ein Gehalt als Lagerist als auch seine BU-Rente? Das Gericht beschied: Ja.

Denn die Tätigkeit eines Lageristen unterscheidet sich derart von der Tätigkeit eines Industriemechanikers, dass eine Verweisung ausscheidet. Das trifft auf mehreren Ebenen zu:

  • Ein Lagerist wird nicht so gut bezahlt wie ein Industriemechaniker. Gemäß Tariflohn verliert der Versicherungsnehmer mit seiner neuen Tätigkeit 30 Prozent seines Gehalts.
  • Das Anforderungsprofil eines Industriemechanikers ist anspruchsvoller als das einer Lageristen – Industriemechaniker wird man nur nach dreieinhalbjähriger Ausbildung, wohingegen die Arbeit eines Lageristen eine reine Anlerntätigkeit ist.
  • Das unterschiedliche Niveau zeigt sich auch in unterschiedlichen Aufgaben – ein Industriemechaniker führt Tätigkeiten durch wie die Korrektur von Einstelldaten bei Maßabweichung, die Dokumentation der Qualität gefertigter Teile etc. Die Aufgabe eines Lageristen hingegen besteht allein in der Erfassung und Lagerung von Waren.
  • Als erfahrener Facharbeiter arbeitet ein Industriemechaniker selbstständig. Der Lagerist hingegen entspricht eher dem Rang eines Hilfsarbeiters – und muss sich oft anleiten lassen.
  • Hinzu kommt, dass es für den Lageristen kaum Beförderungsmöglichkeiten gibt. Anders verhält es sich mit dem Industriemechaniker: Er kann zum Vorarbeiter aufsteigen – mit diesem Aufstieg geht es auch drei Lohngruppen hinauf.

Dem Versicherungsnehmer kommt demnach eine wichtige Eigenschaft der BU-Versicherung zugute – die Orientierung am bisher ausgeübten Beruf. Das Wegfallen der abstrakten Verweisung sichert, dass mittlerweile wirklich nur noch auf gleichwertige Tätigkeiten verwiesen werden kann, die auch tatsächlich ausgeübt werden müssen.

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Weil das Versicherungsunternehmen den Kläger also nicht auf die Tätigkeit des Industriemechanikers verweisen darf, muss sie weiter die BU-Rente zahlen – und zwar bis zum Auslaufen der Police in 2028. Eine Rente in Höhe von 1.429,42 Euro erhält der Mann also monatlich, zudem wird seine BU-Versicherung beitragsfrei gestellt. Auf den Seiten des Informationsdienstleisters IWW ist das Urteil des Landgerichts verfügbar.

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