Am 06. Juli 2021 sollte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber befinden, ob die nachträgliche Erhebung von ‚Servicepauschalen‘ bei bestehenden Verträgen rechtens sei. Streitgegenstand war die Wirksamkeit von Klauseln, die zwei Tarifsysteme betreffen:

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  • a) „Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale.
    Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung."
  • b) „Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale.
    Die Servicepauschale in Höhe von 12 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung."

Die klagende Verbraucherzentrale Sachsen forderte die Debeka Bausparkasse auf, es zu unterlassen, diese Klauseln in Verträge mit Verbrauchern nachträglich einzubeziehen, sich auf die Klauseln zu berufen und aufgrund solcher Klauseln „Servicepauschalen" zu fordern und einzuziehen. Außerdem wurde die Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen verlangt.

Doch zu einer höchstrichterlichen Entscheidung wird es nicht kommen. Denn die Debeka Bausparkasse zog ihr Revisionsbegehren zurück wie der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 4/20) mitteilte.
Die klagende Verbraucherzentrale Sachsen verbucht den Erfolg in den vorangegangenen Verhandlungen des Landgerichts Koblenz vom November 2018 (Aktenzeichen 16 O 133/17) und Oberlandesgerichts Koblenz vom Dezember 2019 (Aktenzeichen 2 U 1/19) rechtskräftig für sich. Darin wurde der Debeka Bausparkasse die nachträgliche Einführung der Servicepauschale in Höhe von 24 beziehungsweise 12 Euro untersagt.

„Wir bedauern, dass der Bundesgerichtshof diese Frage nicht allgemeinverbindlich klären konnte“, sagt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Insofern finden wir die Rücknahme bedauerlich. Andererseits haben die Kunden des Unternehmens nun Rechtssicherheit und können die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurückfordern. „Viel besser wäre es allerdings, wenn das Unternehmen sie aktiv und freiwillig zurückzahlt“, ergänzt Hummel.

Update: Erstattung auf Anfrage

Die Hoffnung der Verbraucherschützer, dass die Debeka betroffene Kunden proaktiv auszahlt, wird sich nicht erfüllen. Auf Nachfrage von Versicherungsbote teilte die Debeka mit, dass die Servicepauschale der letzten drei Jahre erstattet wird - allerdings nur auf Anfrage des Kunden.

Laut Bausparkasse wurde der Revisionsantrag zurückgezogen, „um keine weiteren Kosten zu produzieren“. Zudem hätten aktuelle Signale in der Rechtsprechung zum Thema Bankenentgelte die Debeka dazu bewogen, die Revision zurückzunehmen. Laut Debeka sollten folgende Tätigkeiten mit der Servicepauschale abgegolten werden:

  • Gebühr für die bauspartechnische Verwaltung
  • Steuerung des Kollektivs
  • Führung der Zuteilungsmasse

In aktuellen Bauspartarifen wird die Servicepauschale nicht erhoben, da dort die Kosten für die genannten Tätigkeiten bereits in die Tarifgestaltung eingepreist sind, so die Debeka auf Versicherungsbote-Anfrage.

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