Der Bund der Versicherten (BdV) prüfte in diesem Jahr Auslandsreisekrankenversicherungen und entwickelte Kriterien, auf die Verbraucher vor Abschluss einer solchen Police achten sollten (Versicherungsbote berichtete).

Anzeige

Dabei stießen die Verbraucherschützer auch auf Ausschluss-Klauseln. Das allein wäre noch nicht verwunderlich. Doch jene Klauseln zeigten ihre Besonderheit in der Polyvalenz. Während Vieldeutigkeit bei anderen Texten ein Qualitätsmerkmal ist, lässt sich das bei Versicherungsbedingungen nicht sagen. So lautete der Vorwurf der Verbraucherschützer, dass in den Bedingungswerken von drei Versicherern der „missbräuchliche Konsum“ von Alkohol oder Drogen als Ausschlussgrund definiert wurde. Doch eine Definition, wann „Missbrauch“ vorliegt oder wie die Begriffe Alkohol und Drogen präzise voneinander abgegrenzt sind, suchten die Verbraucherschützer vergeblich. Damit bleibe für den Versicherungsnehmer unklar, ob er bereits mit einem Bier seinen Versicherungsschutz riskiert.

Die Verbraucherschützer mahnten die Verwender solcher Klauseln ab und forderten von ADAC Versicherung AG, Europ Assistance SA und die Bayerische Allgemeine Versicherung AG entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen (Versicherungsbote berichtete).

Reiseversicherer lenken ein

Dieser Forderung kamen alle drei Versicherer nach, teilte der BdV mit. In der jeweiligen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erklären die drei Versicherer, künftig auf die Verwendung der angemahnten Klausel(n) zu verzichten.

„Wir freuen uns, dass die drei Reiseversicherer unserer Forderung nachkommen und auf die beliebig interpretierbare Ausschlussklausel verzichten. Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können sich ab jetzt auf die Leistungen während ihres Urlaubs verlassen – auch, wenn sie mal einen Drink zu viel hatten“, sagt Stephen Rehmke, Vorstand beim BdV. „Alle Versicherer zeigten sich kooperativ und reagierten unverzüglich auf die Abmahnung“, schreiben die Verbraucherschützer weiter.

„Die Versicherer berufen sich bei Altverträgen ab sofort nicht mehr auf die Ausschlussklausel. Für Neuverträge gewähren wir den Versicherern wunschgemäß Aufbrauchfristen, also verlängerte Umsetzungsfristen. Denn während elektronische Dokumente relativ schnell angepasst werden können, ist bei Verträgen in Papierform, die bereits bei Vertrieben und Reisebüros im Umlauf sind, mehr Vorlauf erforderlich“, sagt Rehmke.

Anzeige

Gegenüber Versicherungsbote betonten sowohl die Bayerische als auch Europ Assistance, dass die abgemahnten Klauseln in der Vergangenheit noch nie einen Leistungsausschluss begründet hätten.

Anzeige