Stark vereinfacht ist dem Arbeitgeber freigestellt, wie er die sich aus den Beiträgen ergebenden Leistungen kalkuliert. Er garantiert lediglich, dass er einen bestimmten Beitrag für die Betriebsrente aufwendet: der produktgebende Versicherer berechnet dann die Leistung mithilfe von Zins, Laufzeit und Lebenserwartung, eben nach aktuariellen Grundsätzen. Der Arbeitnehmer erhält, was zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhanden ist. Ein Kalkulationszins ist dann angemessen, wenn er erforderlich ist, um die Pflichten dauerhaft zu erfüllen.

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Allerdings hat hier ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 30.08.2016 (3 AZR 361/15) bereits darauf abgehoben, dass die Freiheiten nicht unbegrenzt sind. So müsse zum Zeitpunkt der Umwandlung unmittelbar feststehen, welche Anwartschaft auf künftige Leistung der Arbeitnehmer durch die Umwandlung der Beiträge mindestens erwerbe. Das soll den Arbeitnehmern erlauben, mögliche Versorgungslücken zu planen. Zudem müsse ein direkter Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsbeitrag und der Höhe der Leistung gewahrt bleiben.

Hinsichtlich der gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Mindestanforderungen an zugesagte Leistungen gehen die Meinungen auseinander, berichtet die DAV. Bei Eintritt des Versorgungsfalls werden als Untergrenze null Prozent Beitragserhalt, 50 Prozent oder gar 100 Prozent des als Versorgungskapital diskutiert. Hier besteht also eine gesetzliche Lücke. "Ohne eine rechtliche Klarstellung könnten Arbeitgeber geneigt sein, von der Erteilung einer beitragsorientierten Leistungszusage deutlich unterhalb des Beitragserhalts abzusehen, um das Risiko eventueller Nachforderungen zu vermeiden", heißt es im DAV-Aufsatz. Das sei für die betriebliche Altersvorsorge keine gute Alternative.

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