Sparen Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung Sozialabgaben und sprechen Tarifverträge nicht dagegen, müssen sie mindestens 15 Prozent der SV-Ersparnis als Zuschuss zur Betriebsrente gewähren. So sieht es das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) vor. Ab Januar 2022 gilt diese Regelung auch für Altverträge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen worden.

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„Arbeitgeber müssen alle bestehende Vereinbarungen auf den Prüfstand stellen“, so Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme, gegenüber Versicherungsbote. Sind die Verträge einmal auf dem Prüfstand, müssen Fragen wie diese geklärt werden:

  • Welche Auswirkungen hat das Wort ‚zusätzlich‘ im Betriebsrentengesetz?
  • Ersetzen die pauschalen 15 Prozent die freiwilligen Leistungen oder müssen (können, sollen) sie zusätzlich gezahlt werden?
  • Stehen innerbetriebliche Regelungen der Gesetzeslage entgegen?

Dass die Umsetzung der Regelung kompliziert wird, sieht man auch beim Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen Aon: „Allein die Entscheidung zugunsten der pauschalen oder „spitzgerechneten“ Zuschuss-Variante entscheidet in erheblichem Maße über den Aufwand der Administration,“ erläutert Anja Kahl, Teamleiterin am Standort Hamburg. „Arbeitgeber müssen einiges an Daten sichten. Unter anderem gilt es zu prüfen, welche tariflichen bzw. betrieblichen Regelungen greifen, und wie die Struktur von Belegschaft und Gehältern aussieht. Soll der Zuschuss für alle gelten? Ist das Ganze arbeitsrechtlich abgesichert?“ Und das ist erst der Anfang: „Erst wenn diese Rahmenbedingungen geklärt sind“, ergänzt Anja Kahl, „kann die praktische Umsetzung erfolgen. Die bringt es unter anderem mit sich, dass jeder neue Vertrag oder auch die Änderung eines bestehenden Vertrages die Unterschrift des Mitarbeiters braucht, vorab ist in jedem Einzelfall eine individuelle Information erforderlich.“

Eine einfache Erhöhung der Verträge ist bei einem Großteil der bestehenden Direktversicherungen und Pensionskassen nicht möglich. Unter Umständen müsste die Zuschussregelung dann arbeitsrechtlich gelöst werden, so Rehfeldt. Er warnte auch vor den Folgen, falls die Zuschüsse nicht ab 01.01.2022 gewährt werden: Den Arbeitgebern würden dann Monat für Monat Haftungsvolumina für nicht gezahlte Beiträge, entgangene Zinserträge und womöglich reduzierte Versorgungsansprüche drohen.

Um solche Situationen zu vermeiden, hat Aon Dienstleistungspakete für Unternehmen geschnürt: „Diese Paketlösungen lassen sich für Arbeitgeber individuell konfigurieren. Bereits mit dem Basispaket sparen sie viel Zeit und Aufwand bei der Entscheidung, wie der Zuschuss gezahlt werden soll,“ erklärt Marcus Schnelle, Senior Consultant bei Aon. „Das Komfortpaket umfasst auch die Mitarbeiter-Kommunikation, inklusive Service-Telefon. Noch einen Schritt weiter geht Komfort-Plus, ein Angebot, das auch die Abstimmung mit dem Versicherer einschließt. Ganz gleich, in welchem Rahmen unsere Unterstützung gewünscht ist: Unser Ziel sind immer Lösungen, die unseren Kunden Sicherheit und Planbarkeit bringen.“

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Am 30. April 2021 bietet Aon die Möglichkeit, an einem Online-Event teilzunehmen, um sich auf die Umsetzung der Regelung vorzubereiten. Interessenten können sich per Mail für die Veranstaltung vormerken lassen: aon.deutschland@aon.com.

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