“Beide Parteien haben einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte Versicherungsvertreter war, denn es ist nicht ersichtlich, dass er offengelegt hat, nur für zwei Gesellschaften tätig zu sein. Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermittelt oder abschließt, dabei aber nicht vom Versicherer, sondern vom potentiellen Versicherungsnehmer mit dem konkreten Vermittlungsgeschäft betraut worden ist“, heißt es hierzu im Hinweisbeschluss des OLG Dresden. Dabei verwiesen die Richter auf § 59 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.

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Als Versicherungsmakler gelte demnach auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erwecke, er erbringe seine Leistung als Versicherungsmakler. Hierzu heißt es: "Auch ein Versicherungsvermittler, der im Verhältnis zu den Versicherern Versicherungsagent oder Mehrfachagent ist, kann als Versicherungsmakler auftreten und mit dem Versichernehmer Maklerverträge schließen mit der Folge, dass er für Pflichtverletzungen aus dem Vertrag selbst einzustehen hat", führt das OLG aus.

Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit

Das Gericht hob hervor, dass der Vertreter die Ladenbesitzerin nicht ausreichend aufgeklärt hatte, als Vertreter zu handeln und nicht als Makler. Denn er verwies beim Erstkontakt lediglich auf eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Der Hinweis genüge nicht, denn sowohl Versicherungsmakler als auch Versicherungsvertreter können darunter fallen. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, aus denen die Klägerin hätte entnehmen können, dass der Beklagte Versicherungsagent für lediglich zwei Versicherungen ist.

Explizit hob das OLG noch einmal hervor, dass die Maklerpflichten weit gehen - und verwies auf den Status des Versicherungsmaklers. "Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers hat er dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen", heißt es hierzu.

Umdeckungen wichtiger Verträge erfordern besondere Sorgfalt

Zeitgleich hob das Gericht noch einmal hervor, welche Pflichten der Makler mit Blick auf die Kundin bzw. den Kunden hat. Gehe es um einen beabsichtigten Versichererwechsel in einem existentiell bedeutsamen Bereich, in dem Versicherungsschutz nicht ohne Weiteres erlangt werden kann, so seien die an den Versicherungsmakler gestellten Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch. Er muss beachten, dass der Versicherungsnehmer weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Schutzes in Kauf nehmen wolle.

Schlage ein Makler eine Umdeckung vor, „so muss er dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen führen, dass eine vorzeitige Kündigung mit gravierenden Nachteilen - einer Einschränkung des Versicherungsschutzes oder gar dem vollständigen Verlust - verbunden sein kann, und empfehlen, die bestehende Versicherung erst zu kündigen, wenn gewährleistet ist, dass der angestrebte Versicherungsvertrag mit den gewünschten Konditionen zustande kommt“. Dabei verweist das Gericht unter anderem auf ein Urteil des OLG Hamm (10.06.2010 , Az.: 18 U 154/09)

Vertreter wusste nicht, dass Vertrag gekündigt war

Dies setze jedoch voraus, dass der Makler überhaupt die Chance hat, auf Deckungslücken hinzuweisen. Und das war im konkreten Fall nicht gegeben. Denn die Ladenbesitzerin hatte die Inhaltsversicherung selbst gekündigt, wie sich herausstellte - ohne den "Pseudomakler" darüber zu informieren, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Der Mehrfachagent war lediglich darüber informiert wurden, dass die Ladenbesitzerin eine Versicherung über Wirtschaftskriminalität und eine Betriebshaftpflicht gekündigt hatte, wie aus dem Mailwechsel hervorging. Von der Inhaltsversicherung: kein Wort.

Folglich wusste der Vermittler gar nicht, dass die Inhaltsversicherung voreilig gekündigt worden war - und konnte auch nicht entsprechend reagieren. Also die Geschäftsführerin des Brautladens über die Gefahren des nicht bestehenden Schutzes informieren und vorläufigen Deckungsschutz vermitteln.

Zudem sei der Mann auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin bei Übernahme des Maklerauftrags darauf hinzuweisen, dass die Vermittlung eines neuen Vertrages gegebenenfalls scheitern könnte. "Der Makler schuldet gerade keine erfolgreiche Vermittlung. Mit Abschluss des Vertrages übernimmt er allein die Verpflichtung, sich um die Vermittlung des für seinen Kunden passendsten Versicherungsvertrages zu bemühen", heißt es im Beschluss.

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Hier konnte der Vertreter nachweisen, dass er erhebliche Anstrengungen unternommen hatte, zeitnah für eine Anschlussversicherung zu sorgen. Der Senat des Oberlandesgerichtes hat deshalb die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen.

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