Ein privater Krankenversicherer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Versicherungsnehmer Arztbesuche, nach denen explizit beim Antrag in den Gesundheitsfragen gefragt wird, verschweigt. Wer objektiv falsche Angaben macht, verliert seinen Kranken-Schutz unabhängig davon, ob tatsächlich eine Krankheit im konkreten Zeitraum vorlag oder nicht. Das hat mit einem aktuellen Urteil das Landgericht Essen bestätigt - und dabei ausgerechnet die Klage eines Versicherungsfachmanns zurückgewiesen, der gegen seinen eigenen Versicherer vor Gericht zog.

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Arztdiagnosen nur, weil Jobbetreuerin ihn mobbte?

Der konkrete Sachverhalt gestaltet sich recht kurios. Der Mann hatte im Dezember 2016 eine private Krankenvoll- und Tagegeldversicherung beantragt. Dabei musste er auch die Frage beantworten, ob er in den letzten drei Jahren von Ärzten und/oder Angehörigen anderer Heilberufe behandelt und untersucht worden war. Und darüber hinaus, ob dabei Anomalien oder Gesundheits-Störungen festgestellt wurden. All das verneinte der Versicherungsvertreter.

Im Jahr 2018 beanspruchte der Mann ein Krankentagegeld von seinem Versicherer. Er behauptete, dass er arbeitsunfähig erkrankt sei und dass seine gesundheitlichen Probleme orthopädischer Natur seien. Er leide unter unerträglichen Kopfschmerzen, Seh- und Schlafstörungen.

Der Versicherer recherchierte daraufhin die Krankenakte des Vertreters. Und wurde fündig: So hatte der Mann in der Zeit zwischen 2014 und 2016 gleich drei Ärztinnen und Ärzte aufgesucht. Diese diagnostizierten unter anderem eine „schwere depressive Episode“, eine „Krankheit der Nebenniere“, „Harninkontinenz“ sowie eine Leberkrankheit. Mehrfach war der Vertreter deshalb krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 02.07.2018 erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung, weil der Mann nicht über die Arztbesuche und Krankschreibungen aufgeklärt hatte.

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Der Mann drohte also leer auszugehen - und stand nun ohne Versicherungsschutz da. Deshalb klagte er vor Gericht und wollte den Schutz wieder in Kraft setzen. Als Grund, weshalb er Arztbesuche und -diagnosen im Antrag verschwieg, nannte er, dass er gar nicht wirklich krank gewesen sei. So habe er mit dem Psychologen lediglich ein "problemorientiertes ärztliches Gespräch“ geführt, weil er in einer Phase ohne Job von seiner Sachbearbeiterin schikaniert worden sei. Und auch unter Harnwegs- und Lebererkrankungen habe er nicht gelitten, sondern lediglich einen Arzt aufgesucht, nachdem er sich zweimal unter Alkoholeinfluss eingenässt habe. Letztendlich sei er gesund gewesen: und habe nur versucht, Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen zu erhalten, um sie beim Arbeitsamt vorzulegen.

Gericht: Versicherungsvermittler täuschte vorsätzlich

Das Landgericht Essen betrachtete die Argumentation des Vertreters als wenig überzeugend - es hob zudem hervor, dass es schlicht keine Rolle spiele, ob er tatsächlich krank gewesen sei oder nicht. Der Vertreter habe objektiv falsche Angaben gemacht, indem er die Antragsfragen nach Arzt-Checks und Diagnosen fehlerhaft mit „nein“ beantwortete. Die berechtige den Versicherer dazu, vom Vertrag Abstand zu nehmen und die Leistung zu verweigern. Zudem hoben die Richter hervor, dass der Vertreter vorsätzlich und arglistig gehandelt habe, als er die Krankheiten verschwieg.

Zwar rechtfertigen falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung, betonte das Landgericht. Liegen aber objektiv falsche Angaben vor, "so trifft den Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung eine sekundäre Darlegungslast. Der Versicherungsnehmer muss darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist. [...] Hierfür muss er plausible Gründe darlegen." Das sei dem Kläger in diesem Fall nicht gelungen.

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Täuschungsabsicht bestätigt

Es habe stattdessen auf der Hand gelegen, "dass der Versicherer angesichts der Vielzahl der Besuche und der Erheblichkeit der in den Krankenunterlagen vermerkten Diagnosen [...] weitere Erkundigungen angestellt hätte und den Antrag damit nicht wie geschehen, sondern erst später und womöglich auch gar nicht angenommen hätte", schreibt das Landgericht. Und weiter: "Diesen Schluss hätte der Kläger insbesondere als Versicherungsfachmann ziehen müssen".

Das Gericht verwies auf Sinn und Zweck einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen: Der Versicherer solle in die Lage versetzt werden, das zu versichernde Risiko verlässlich einzuschätzen und hierfür in Zweifelsfällen auch nähere Auskünfte bei den behandelnden Ärzten einzuholen. Das habe der Mann mit seinen falschen Angaben unmöglich gemacht. Ihm sei eine Täuschungsabsicht zu unterstellen, "um den beantragten Versicherungsschutz schneller und unter erleichterten Voraussetzungen zu erhalten, weil die Beklagte auf weitere Nachfragen und gegebenenfalls erforderliche, zusätzliche gutachterliche Feststellungen verzichten würde."

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