Wäre die Liste der Krankheitserreger abschließend, wie der Versicherer behauptet, so wäre dem Versicherungsnehmer nicht klargemacht worden, dass es sich „nur“ um eine Auswahl von Krankheiten handelt, die zur Betriebsschließung führen könnten. Will heißen: Die Nachteile einer solchen Regelung wären für den Kunden intransparent.

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Will der Versicherer seine Haftung aufgrund der Risikoeinschätzung enger fassen, muss er den Versicherungsnehmer darüber „zutreffend, verständlich und vollständig aufklären.“ Der Versicherte müsse die Möglichkeit haben zu erkennen, dass er für seine Prämie nur einen Teilschutz gegen Betriebsschließungen erwirbt und siuch entscheiden können, ob er das verbleibende Risiko lieber selbst trägt oder sich anderweitig versichert, so die Richter. „Der Kunde muss aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen können, welchen Umfang der angebotene Schutz hat, welchge Einschränkungen bestehen und welche Risiken offenbleiben“, hieß es in dem Urteil des Hamburger Landgerichts.

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