Das Gericht führt aus: Die Wohngebäudeversicherung leistet nur für jene erforderlichen Reparaturkosten, die objektiv am Schadenstag die Beseitigung des Schadens betreffen. Folgeschäden durch ungeschickte Handwerker hingegen sind nicht durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt – hierfür haftet stattdessen die Handwerkerfirma.

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Verletzte Pflicht zur Instandhaltung machte Auswechslung der Leitungen nötig

Die Eigentümergemeinschaft irrte sich auch mit ihrer Annahme, sie könne dem Versicherer den Austausch der maroden Leitungen in Rechnung stellen. Zwar bestritt das Gericht nicht, dass eine Komplett-Erneuerung der Leitungen dringend geboten war. Allerdings besteht hierfür eine Instandhaltungsobliegenheit im Sinne der Wohngebäude- Versicherungsbedingungen: Die Instandhaltung ist verpflichtende Aufgabe der Eigentümer.

Gemäß den Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen und insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Treten Mängel oder Schäden auf, muss der Versicherungsnehmer diese unverzüglich beseitigen lassen. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass Instandhaltungspflichten im Schadenfall einfach auf ein Versicherungsunternehmen abgewälzt werden.

Wenn also durch den schlechten Zustand viel ausgewechselt werden musste, deutet dies nur darauf hin, dass die Eigentümergemeinschaft zuvor ihre Instandhaltungsobliegenheit verletzte.

Reinigung in Eigenleistung: Wird vom Versicherer nicht erstattet

Zu guter Letzt war auch die Forderung nach Erstattung der Reinigungskosten nach Schadensbeseitigung unberechtigt. Denn zwar: Gebäudereinigungskosten gehören grundsätzlich zu den notwendigen Aufräumkosten im Sinne der Wohngebäudeversicherung und müssen vom Versicherer erstattet werden, sobald eine Fachfirma die Reinigung übernimmt. Das trifft jedoch nicht zu, sobald die Reinigung selbst durch Mieter oder Versicherungsnehmer vorgenommen wurde.

Denn für die Reinigung in Eigenleistung entstehen dem Versicherungsnehmer keine Kosten, führt hierzu das Landgericht aus. Und eine Einbuße an Freizeit, die der Kläger geltend machen wollte, ist laut Gericht nicht vom Versicherungsschutz einer Wohngebäudeversicherung gedeckt.

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Zur Beurteilung dieser Frage spielt es laut Gericht auch keine Rolle, ob dem Versicherer durch Beauftragung einer Fachfirma höhere Kosten entstanden wären. Sobald der Versicherungsnehmer selbst reinigt oder aufräumt, muss der Wohngebäudeversicherer hierfür nicht leisten. Das Urteil des Landgerichts Münster ist auf den Seiten der Justiz Nordrhein-Westfalens verfügbar.

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