Laut Gericht komme es zudem „darauf an, ob die Straftat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist“. Gelingt eine Rechtfertigung durch besondere Umstände jedoch nicht, greift stets die Regelvermutung für fehlende Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 34d Absatz 5.

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Vermittler schoss Eigentor: Wer privat betrügt, ist eine Gefahr fürs Gewerbe

Der Vermittler freilich hatte mit seiner Argumentation vor Gericht keine Chance. Denn zum einen wollte er geltend machen, dass seine Straftat ausschließlich den privaten Bereich betroffen habe: Der Vermittler hatte einen beauftragten Notar getäuscht und seinen Ziehvater um 70.000 Euro betrogen. Zudem meinte der vorbestrafte Vermittler: Ein Geständnis der Tat sowie die Schadenswiedergutmachung reichten für eine Widerlegung seiner fehlenden Zuverlässigkeit aus. Beide Widerlegungsversuche aber wies das Gericht deutlich zurück.

Denn zum einen unterscheidet Paragraph 34d Absatz 5 nicht danach, ob die Straftat im privaten oder gewerblichen Bereich begangen wurde – für Straftaten beider Bereiche ist die Gewerbeerlaubnis zu entziehen. Mehr noch! Das Gericht geht sogar davon aus: wer Personen zugunsten seines eigenen finanziellen Vorteils schädigt, die persönlich nahe stehen und abhängig sind (Ziehvater), der stelle eine „beachtliche Gefahr“ für das Vermögen gewerblicher Kunden dar. Der Versuch, private und gewerbliche Delikte zu trennen als Zuverlässigkeitsbeweis, erwies sich für den vorbestraften Vermittler also als Eigentor.

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Strafmaß zeigte Schwere der Tat

Aber auch Geständnis und Schadenswiedergutmachung reichen laut Beschluss nicht aus, die Regelvermutung für fehlende Zuverlässigkeit zu widerlegen. Beides wurde ja bereits beim Strafmaß für das Betrugsdelikt berücksichtigt, gibt das Gericht zu bedenken. Dass der Vermittler dennoch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt wurde, zeigt laut Gericht die Schwere seiner Tat.

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